Bei der Entscheidung darüber, ob er der Annahme der Vergünstigung durch den Beschäftigten zustimmt oder ob er die Zustimmung verweigert, hat der Arbeitgeber billiges Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu wahren. Dieser Anforderung kommt der Arbeitgeber nach, wenn er die wesentlichen Umstände des Falls berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen gegeneinander abwägt.[1] Liegt z. B. eine Einladung zu einer Teilnahme an einer kostenlosen oder verbilligten Veranstaltung vor, hat der Arbeitgeber abzuwägen, ob das dienstliche Interesse an einer Teilnahme im Vordergrund steht. Ist dies zu bejahen, kann eine Zustimmung erteilt werden. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass nach dem Schutzzweck der Verbotsnorm des § 3 Abs. 2 TVöD bereits der böse Anschein der Käuflichkeit vermieden werden soll. Besteht nach den Umständen des Falls die Gefahr, dass durch die Annahme der Vergünstigung die Aufgabenerledigung beeinträchtigt wird oder dass in der Öffentlichkeit der Eindruck der Beeinflussbarkeit entstehen könnte, darf eine Zustimmung nicht erteilt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Beschäftigter, dem die Vergabe von Zuschüssen obliegt, von einem antragstellenden Unternehmen eine Vergünstigung erhält.

Um die Gefahr einer Einflussnahme auszuschließen, kann der Arbeitgeber seine Zustimmung auch mit einer Auflage verbinden. Eine solche kann z. B. darin bestehen, dass Vergünstigungen, welche die vom Arbeitgeber vorgegebene Obergrenze (wertmäßig) übersteigen, wohltätigen oder karitativen Zwecken zu spenden sind.

Ausnahmsweise kann die Interessenabwägung aber auch zugunsten des Beschäftigten ausfallen, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit seine Zustimmung in entsprechend gelagerten Fällen erteilt hat und der Schutzzweck der Norm dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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