Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine Vergütungserhöhungen eingetreten, so erhöht sich der Aufschlag um 80 % des von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatzes der allgemeinen Vergütungserhöhung (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT).

Bei den Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen 2003 wurde eine allgemeine Erhöhung der Vergütungen zum 1.1. und 1.5.2004 um jeweils 1 % vereinbart. Der Urlaubsaufschlag für das Kalenderjahr 2004 erhöhte sich entsprechend um jeweils 80 % von 1 %, also für Urlaub in der Zeit vom 1.1. bis 30.4.2004 um 0,8 %, für Urlaub ab 1.5.2004 um weitere 0,8 %.

Wurde der Mitarbeiter erst nach dem 30.6. des Vorjahres oder erst im Laufe des Urlaubsjahres eingestellt, ist eine Erhöhung des Urlaubsaufschlags nur vorzunehmen, wenn der Berechnungszeitraum vor der allgemeinen Vergütungserhöhung endete.

 
Praxis-Beispiel

Eine Krankenschwester wurde am 1.1.2000 in Vergütungsgruppe Kr. IV eingestellt. Mit Wirkung vom 1.8.2000 wurden die Vergütung um 2,0 % erhöht. Die Mitarbeiterin ging im November 2000 erstmals in Erholungsurlaub.

In die Berechnung des Urlaubsaufschlags fließen die vor Beginn des Urlaubs liegenden abgerechneten vollen Kalendermonate ein – mit Ausnahme der ersten beiden Monate (Einzelheiten siehe unter "Mitarbeiter, die nach dem 1.11. des Vorjahres, jedoch vor dem 1.7. des Vorjahres eingestellt wurden") –, also März bis Oktober 2000.

Obwohl die Bezügebestandteile der Monate März bis Juli 2000 noch unter die alte Vergütungsregelung fallen, und nur in den Bezügen der Monate August bis Oktober die Vergütungserhöhung berücksichtigt ist, bleibt der Aufschlag unverändert. Die Vergütungserhöhung ist nicht "nach Ablauf des Berechnungszeitraumes" eingetreten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge