Durch die Zahlung von Urlaubsvergütung soll gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer im Urlaub seinen bisherigen Lebenszuschnitt aufrechterhalten kann.

Als Urlaubsvergütung werden

  • die Vergütung (§ 26 BAT), also Grundvergütung/Ortszuschlag, und
  • die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (z.B. allgemeine Zulage, Schichtzulage), weitergezahlt.
  • Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Bezügeteile werden durch eine Zulage ( Aufschlag) für jeden Urlaubstag berücksichtigt, § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT.

Der Urlaubsaufschlag wird gezahlt in Höhe von 108 % des Tagesdurchschnitts der sog. unständigen Bezügebestandteile des vorangegangenen Kalenderjahres.

Nach dem BAT errechnet sich der Tagesdurchschnitt wie folgt:

Der Tagesdurchschnitt beträgt bei Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

 
auf 5 Tage 3/65
auf 6 Tage 1/26

des Monatsdurchschnitts aus der Summe

  • der nicht in Montsbeträgen festgelegten Zulagen

    (z.B. Erschwerniszulagen, die tageweise bezahlt werden)

  • der Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags-, Samstags- und Nachtarbeit
  • der Überstundenvergütungen und der Zeitzuschläge für Überstunden
  • der Mehrarbeitsstundenvergütung für Teilzeitbeschäftigte
  • der Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften,

die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben (Protollnotiz zu § 47 Abs. 2 BAT).

Formel zur Berechnung des Aufschlags bei 5-Tage-Woche:

Summe der unständigen Bezügeteile des Vorjahres: 12 x 3/65 x 108 %.

Die Umrechnung auf den Monatsdurchschnitt und anschließende Multiplikation mit 3/65 (65 Arbeitstage im Vierteljahr) bzw. 1/26 beruht darauf, dass früher die Aufschlagsberechnung nach BAT – ebenso wie die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem BUrlG – an die unständigen Bezügeteile des Angestellten im letzten Vierteljahr anknüpfte.

Heute ist die Summe der Einkünfte im Vorjahr entscheidend, so dass der Tagesdurchschnitt ohne Umrechnung auf das Kalendervierteljahr – und damit wesentlich einfacher – berechnet werden könnte.

 
Praxis-Tipp

War der Mitarbeiter während des gesamten letzten Kalenderjahres beschäftigt, kann der Aufschlag auch wie folgt berechnet werden:

in der 5-Tage-Woche: Jahressumme : 260 Arbeitstage x 108 %

in der 6-Tage-Woche: Jahressumme : 312 Arbeitstage x 108 %

Wurde der Angestellte erst nach dem 30.6. des Vorjahres oder erst im laufenden Kalenderjahr eingestellt, werden der Aufschlagsberechnung zugrunde gelegt

  • die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden
  • abgerechneten vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT).
  • Die Zeit vor Beginn des dritten vollen Kalendermonats bleibt jedoch außer Betracht (Protokollnotiz Nr. 2 S. 5 zu § 47 Abs. 2 BAT).

Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT die unständigen Bezügeteile grundsätzlich erst im zweiten auf die Ableistung der Überstunden, Bereitschaftsdienste etc. folgenden Monat ausgezahlt werden.

 
Praxis-Beispiel

Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Urlaubsvergütung – insbesondere die Behandlung des Aufschlags bei allgemeinen Tariferhöhungen – finden Sie in "Urlaubsvergütung ".

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