Bei Mitarbeitern, die erst nach dem 30.6. des Vorjahres oder erst im laufenden Kalenderjahr eingestellt wurden, sind der Aufschlagsberechnung zugrunde zu legen

  • die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden abgerechneten vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT),
  • wobei die Zeit vor Beginn des dritten vollen Kalendermonats außer Betracht bleibt (Protokollnotiz Nr. 2 S. 5 zu § 47 Abs. 2 BAT).

Die ersten beiden vollen Beschäftigungsmonate bleiben unberücksichtigt, da nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT die unständigen Bezügeteile grundsätzlich erst im zweiten auf die Ableistung der Dienste folgenden Monat ausgezahlt werden. (siehe auch "Auszahlung der Bezüge "). Dem Mitarbeiter werden demnach also in den ersten beiden Beschäftigungsmonaten keine Zeitzuschläge gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Der Mitarbeiter wurde am 15. Januar 1998 eingestellt. Er nimmt im September 1998 erstmals Urlaub.

Der Aufschlagsberechnung wird die Summe der in den Monaten April bis August gezahlten unständigen Bezügebestandteile zugrunde gelegt.

 
Formel in diesem Berechnungsbeispiel: Summe : 5 x 3/65 x 108 %

Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate bestanden – können der Berechnung also mindestens vier abgerechnete Kalendermonate zugrunde gelegt werden –, so bleibt der danach berechnete Aufschlag für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 BAT). Im Übrigen, d.h. wenn für die erste Aufschlagsberechnung nur weniger als vier Kalendermonate zur Verfügung standen, ist der Urlaubsaufschlag jeweils neu zu berechnen.

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