Die Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung, für die das BUrlG den Begriff "Urlaubsentgelt" verwendet, gehört zum Wesen des Erholungsurlaubs. Dementsprechend ist eine Lohn- bzw. Entgeltfortzahlungsvereinbarung, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer während des Mindesturlaubs lediglich ein vermindertes Entgelt erhält, unwirksam.[1]

Auf die Bezahlung eines zusätzlichen, über die reguläre Entgeltfortzahlung hinausgehenden sog. Urlaubsgeldes besteht hingegen kein gesetzlicher Anspruch. Allerdings ist ein solches oft tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vorgesehen.

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