Ob der Arbeitgeber Urlaubsgeld auch bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch zahlen muss oder ob der ausscheidende Mitarbeiter sogar verpflichtet sein kann, ein bereits gezahltes Urlaubsgeld zurückzuzahlen, hängt davon ab, welchen Entgeltcharakter die Sonderleistung hat:

  1. Urlaubsgeld als Entgelt: Ist das Urlaubsgeld ein zusätzliches Gehalt, dient die Zahlung als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld entsprechend kürzen. Bei einem Ausscheiden zum 30.6. des Jahres zahlt er beispielsweise nur die Hälfte des Urlaubsgeldes aus.
  2. Urlaubsgeld mit Belohnungscharakter: Möchte der Arbeitgeber die Mitarbeiter etwa für Betriebstreue belohnen und ihnen einen zusätzlichen finanziellen Vorteil in der Urlaubszeit gewähren, muss er das Urlaubsgeld voll auszahlen. Dabei spielt es keine Rolle, wann das Arbeitsverhältnis endet.

Einige Arbeitsverträge sehen vor, dass bei einer Kündigung überhaupt kein Urlaubsgeld gezahlt wird. Das ist allerdings nur zulässig, wenn das Urlaubsgeld als freiwillige Gratifikation gewährt wird.

Auch die Rückforderung von gerade gezahltem Urlaubsgeld im Fall der Kündigung ist möglich, allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  1. Es existiert eine vertraglich vereinbarte, eindeutig und klar formulierte Rückzahlungsklausel.
  2. Das Urlaubsgeld ist als Gratifikation geregelt, die zu einem bestimmten Stichtag gezahlt wird und bei Kündigung bis zu einem bestimmten Stichtag zurückgezahlt werden muss.
  3. Höhe des Urlaubsgeldes und Frist bis zum Stichtag dürfen nicht in einem Missverhältnis stehen.
  4. Die Rückzahlung gilt nicht bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einer Kündigung aus persönlichen Gründen, die beim Arbeitnehmer liegen. Entsprechende Klauseln sind unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

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