Winterzusatzurlaub von bis zu 5 Tagen wird gewährt, wenn der Angestellte aufgrund der Veranlassung der Vorgesetzten wegen dienstlicher Gründe seinen gesamten oder Teile des Urlaubsanspruchs in der Zeit vom 1. November bis 31. März nehmen muss. Diese Regelung gilt nur, wenn der Angestellte zuvor Urlaub außerhalb des Zeitraums beantragt hat und der Urlaub wegen dienstlicher Gründe abgelehnt wurde. Die Wartezeit gilt nicht als dienstlicher Grund. Aufgrund der Verlängerung der allgemeinen Urlaubsdauer ist der Winterurlaub in den meisten Bereichen des öffentlichen Dienstes abgeschafft worden.

Fällt nur ein Teil des Urlaubs in diese Zeit, so verringert sich der Urlaub entsprechend. Für die Höchstgrenze der Urlaubsgewährung ist nur der tatsächliche zu gewährende Urlaub maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter hat 30 Tage Urlaubsanspruch. Hiervon erhält er 6 Tage im Juli und den Rest auf dienstliche Veranlassung ab November. Sein Zusatzurlaubsanspruch beträgt (5 x 24/30 =) 4 Tage. Im gesamten Urlaubsjahr hat der Angestellte entsprechend der Höchstgrenze 34 Urlaubstage.

Wird der Winterurlaub in Teilen gewährt, so ist bei jedem Teil der Sonderurlaub anteilsmäßig mitzugewähren.[1] Bei Bruchteilen ist grundsätzlich aufzurunden, wobei durch die Rundung keine zusätzlichen Urlaubstage hinzukommen dürfen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter, der 26 Urlaubstage pro Jahr hat, nimmt im Juli 13 Tage Urlaub. Aufgrund der Veranlassung des Vorgesetzten erhält er im November 7 und im Dezember 6 Tage Urlaub. Im November beträgt sein Zusatzurlaubsanspruch (5 x 7/26 = 1,35) aufgerundet 2 Tage, sodass er 9 Tage Urlaub erhält. Im Dezember erhält er (5 x 6/26 = 1,15) abgerundet 1 Tag Zusatzurlaub, da er im Falle der Resturlaubsgewährung an einem Stück auch nur Anspruch auf (5 x13/26 = 2,5) 3 Urlaubstage gehabt hätte.

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