Ändert sich bei einem Angestellten die wöchentliche Arbeitszeit während des Urlaubsjahrs, indem sich etwa die Wochenarbeitszeit saisonbedingt bis April auf 5 und ab Mai auf 6 Arbeitstage beläuft, so gilt die Sonderregel des Abs. 4 Unterabsatz 4: Bei der Berechnung der Urlaubsdauer ist immer die im Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltende wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter, dessen Urlaubsanspruch in der 5-Tage-Woche 29 Urlaubstage betrüge und der keinen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 49 BAT hat, arbeitet dienstplanmäßig bis zum 31.7. in der 6-Tage-Woche und ab dem 1.8. in der 5-Tage-Woche.

Nimmt der Angestellte im Mai Urlaub, so beträgt sein erhöhter Urlaubsanspruch:

Nimmt er im September Urlaub, beträgt der Urlaubsanspruch 29 Urlaubstage. Bei der Urlaubseinbringung zählen jeweils alle Wochentage, die dienstplanmäßige Arbeitstage sind, als Urlaubstage. Somit sind bis zum 31.7. bei jeder Kalenderwoche 6 Urlaubstage und ab dem 1.9. nur 5 Urlaubstage pro Kalenderwoche auf den Urlaubsanspruch anzurechnen.

Hat der Angestellte nicht seinen gesamten Jahresurlaub in einer der beiden Zeiträume genommen, so ist der bereits gewährte Urlaub anteilsmäßig auf die gültige Urlaubszeit anzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter, dessen Urlaubsanspruch in der 5-Tage-Woche 26 Urlaubstage betrüge und der keinen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 49 BAT hat, arbeitet dienstplanmäßig bis zum 31.7. in der 6-Tage-Woche und ab dem 1.8. in der 5-Tage-Woche. Er nimmt im Juni 18 Tage Urlaub. Der Restanspruch soll im Dezember gewährt werden.

Der Urlaubsanspruch des Angestellten im Juni betrug:

Hiervon hat der Angestellte bereits 18/31 seines Urlaubsanspruchs erhalten, sodass sein Restanspruch im Dezember noch 13/31 des bestehenden Urlaubsanspruches, mithin (13/31x 26 Urlaubstage = 10,9) gerundet 11 Urlaubstage beträgt.

Eine Rundung ist auch bei mehrfacher Berechnung des Urlaubsanspruchs vorzunehmen. Dies ist insbesondere bei mehreren Wechseln der wöchentlichen Arbeitszeit von Bedeutung. Die Rundungsregelung des § 48 Abs. 4 Unterabs. 5 BAT gilt nur für die Fälle des § 48 Abs. 4 Unterabs. 2-4 BAT.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter, dessen Urlaubsanspruch in der 5-Tage-Woche 29 Urlaubstage betrüge und der keinen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 49 BAT hat, arbeitet gemäß § 15 Abs. 4 BAT mit Jahreszeitenausgleich. Seine dienstplanmäßig wöchentliche Arbeitszeit ist

  • vom 1.1. bis 31.3. vier Arbeitstage
  • vom 1.4. bis 30.6. fünf Arbeitstage
  • vom 1.7. bis 30.11. sechs Arbeitstage
  • vom 1.12. bis 31.12. vier Arbeitstage.

Der Angestellte hatte am 5.3. ein Urlaubstag, vom 2.4. bis 16.4. zwölf Urlaubstage und vom 4.8. bis 10.8. fünf Urlaubstage erhalten. Der Restanspruch soll im Dezember gewährt werden. Bisher hat der Angestellte folgende Bruchteile erhalten:

  • Im März betrug der Urlaubsanspruch:

Ergebnis: (gerundet) 23 Urlaubstage.

Hiervon hat der Angestellte 1/23 erhalten.

  • Im April betrug der Urlaubsanspruch 29 zustehende Urlaubstage im Kalenderjahr. Hiervon hat der Angestellte 12/29 erhalten.
  • Im August betrug der Urlaubsanspruch:

Ergebnis: (gerundet) 35 Urlaubstage.

Hiervon hat der Angestellte 5/35 (=1/7) erhalten.

Somit hat der Angestellte bisher

Einfacher gestaltet sich die Berechnung bei Zugrundelegung des Faktors Tage-Woche.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer in 4-Tage-Woche, Grundurlaub 26 Arbeitstage. Er nimmt im Mai 2 Wochen Urlaub. Ab 31.7. geht er auf die 5-Tage-Woche. Im September geht er 2 Wochen in Urlaub. Ab 1.11. geht er in die 6-Tage-Woche. Wie hoch ist sein Resturlaub?

Berechnung nach BAT im Mai:

 
26 - 26 x 52 = 20,8, abgerundet 21 Tage Urlaub
260

davon verbraucht er im Mai 8/21-stel. Rest 13/21 von 21 = 13 Urlaubstage

Vereinfachte Berechnung:

26 x 4 : 5 = 20,8, aufgerundet 21 Urlaubstage.

Davon verbraucht er 8. Rest: 13 Urlaubstage.

Berechnung nach BAT im September:

Bei der Berechnung des Resturlaubsanspruchs ist so zu tun, als ob die Verteilung der Arbeitszeit zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts das ganze Jahr über bestehen würde.

Bei einer 5-Tage-Woche hätte er einen Jahresanspruch von 26 Arbeitstagen. Davon sind 8/21-stel verbraucht. Rest: 13/21-stel von 26 Urlaubstagen = 16,09.

Davon nimmt er 2 Wochen. Er verbraucht sonach 10/26-stel von 26 Urlaubstagen = 10 Urlaubstage. Rest: 6,09 Urlaubstage = 6 Urlaubstage.

Fortführung der vereinfachten Berechnung:

Resturlaub von 13 Tagen x 5 : 4 = 16,25 Urlaubstage,

abgerundet 16 Urlaubstage - 10 = 6 Urlaubstage.

Berechnung nach BAT im November:

Der Urlaubsanspruch ist so zu berechnen, wie wenn das ganze Jahr über die Verteilung gegolten hältte.

 
26 + 26 x 52 = 26 + 5,2 = 31,2, abgerundet 31 Arbeitstage
260
 
6 x 31 = 7,15, abgerundet 7 Urlaubstage
26

Fortführung der vereinfachten Berechnung:

6 : 5 x 6 = 7,2, abgerundet 7 Urlaubstage.

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