Der Zusatzurlaub hat keinen selbständigen Charakter und wird daher grundsätzlich mit dem Grundurlaub (§ 47 BAT) gleich behandelt, etwa bei der Vergütung, der Abweichung von der 5-Tage-Woche, der Übertragbarkeit oder der Abgeltung. Aus den Voraussetzungen des Zusatzurlaubs nach § 48a BAT ergibt sich jedoch, dass die Regelungen über die Wartezeit und die Zwölftelung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht anwendbar sind, da der Zusatzurlaub frühestens im zweiten Beschäftigungsjahr entsteht. Zu beachten ist allerdings, dass der Zusatzurlaub immer erst im Jahr nach der besonderen Arbeitsleistung entsteht. Endet ein Arbeitsverhältnis zum 31.12.1994, so besteht für das Jahr 1994 kein Anspruch auf Zusatzurlaub.

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