Die Behandlung von Bruchteilen eines Urlaubstags bei der Berechnung der Urlaubsdauer, wenn die regelmäßige Arbeitszeit von der 5-Tage-Woche abweicht, ergibt sich aus Abs. 4 Unterabsatz 5. Hiernach wird jede Bruchzahl, die kleiner als 0,5 ist, abgerundet und jede Bruchzahl, die gleich oder größer 0,5 ist, aufgerundet. Hierbei wird nicht etwa eine dritte Stelle hinter dem Komma zuvor auf 2 Stellen gerundet, sondern die Rundung erfolgt nur einmal beim Endergebnis, nachdem alle in Betracht kommenden Verrechnungen durchgeführt worden sind. 0,499 ist daher ebenso auf 0 Urlaubstage abzurunden, wie 0,49.

Diese Regelung ist nicht auf einen Teilurlaubsanspruch gemäß Abs. 5 anwendbar.

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