Fällt in die Urlaubszeit ein Wochenfeiertag, besteht an diesem Tag von vornherein wegen des Feiertags keine Arbeitspflicht. Daher kann der Arbeitnehmer an diesem Tag auch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit werden (sieht hierzu auch Feiertage, Vergütung). Dieser Tag ist sonach kein Urlaubstag.[1] Der Arbeitnehmer erhält die Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG. Es fragt sich, ob sich hieran bei einer Arbeitserbringung im Schichtdienst etwas ändert. Hier ist zu unterscheiden, ob der Schichtplan zum Zeitpunkt der Urlaubserteilung schon feststeht oder nicht.

Steht der Schichtplan noch nicht, ist die Arbeitspflicht am kommenden Feiertag noch nicht konkretisiert. Hier ergibt sich die Frage der Arbeitsbefreiung an dem kommenden Feiertag nicht aus einem von der Feiertagsruhe unabhängigen Schema. Daher bleibt es in diesem Fall bei der gesetzlichen Grundregelung. Der Mitarbeiter wird im Dienstplan für den Urlaubszeitraum nicht zum Dienst eingeteilt. Der Wochenfeiertag ist nach § 2 EFZG zu vergüten und wird nicht auf den Urlaub angerechnet.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Schichtplan zum Zeitpunkt der Urlaubserteilung schon steht, die Arbeitspflicht also schon konkretisiert ist. In diesen Fall greift die spezielle Regelung in § 48 Abs. 4 BAT. Dort heißt es:

"Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird."

Diese Regelung ist im Zusammenhang zu sehen mit § 48 Abs.1 BAT, wo der Urlaub auf 26 – 30 Arbeitstage festgelegt wird. Maßgebend ist nun, ob der Arbeitnehmer für seine geplante Feiertagsarbeit nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT Freizeitausgleich beantragt hat und dies im Dienstplan bereits berücksichtigt ist.

Ist Freizeitausgleich vorgesehen, ist der Feiertag ein Arbeitstag. Und damit ist auf den Feiertag ein Urlaubstag anzurechnen (so wäre auch die gesetzliche Regelung). Als tarifliche über das Gesetz hinausgehende "Bonus"-Regelung kommt hier jedoch der Tag des bezahlten Freizeitausgleichs hinzu. Für diesen Tag wird kein Urlaubstag angerechnet. Vielmehr erhält er hier bezahlte Freistellung.

 
Praxis-Beispiel

AN ist zur Arbeit eingeteilt am Mo, Do, Fr, Sa, So, Di, Mi, Do, Fr.

Am ersten Donnerstag ist ein Feiertag. Hierfür wird am Montag der folgenden Woche bezahlter Freizeitausgleich gewährt. Er nimmt nun Urlaub für zwei Wochen von Montag zu Sonntag.

Er verbraucht hierfür 9 (und nicht 10) Urlaubstage. Zwar zählt der Feiertag als Arbeitstag und damit als Urlaubstag, aber der darauf folgende Montag zählt nicht als Urlaubstag, vielmehr erhält er für diesen Tag bezahlten Freizeitausgleich.

Ist hingegen kein Freizeitausgleich festgelegt, zählt der Feiertag nicht als Arbeitstag. Der Arbeitnehmer erhält für diesen Tag die Feiertagsvergütung und er verbraucht keinen Urlaubstag.

 
Praxis-Beispiel

Variante zu obigem Praxisbeispiel:

Der AN hat keinen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt. Der Montag wäre daher als Arbeitstag vorgesehen. Auch bei dieser Variante verbraucht der AN 9 Urlaubstage und bekommt den 10. Tag bezahlt frei. Beide Fallvarianten führen wirtschaftlich zum selben Ergebnis.

Mit dieser tariflichen Urlaubsregelung bezüglich bereits schichtplanmäßig konkretisierter Arbeitspflicht wurde Einklang hergestellt mit der Grundregelung, bei der keine dienstplanmäßige Festlegung gegeben war. Ohne diese Regelung wären aufgrund der ansonsten greifenden gesetzlichen Regelung die dienst- bzw. schichtplanmäßig eingesetzten Arbeitnehmer "schlechter" behandelt worden.

Allerdings findet diese tarifliche Erweiterung nur statt, wenn an dem Feiertag zu arbeiten gewesen wäre, der Feiertag also für den betreffenden Arbeitnehmer - den Urlaub weggedacht - ein Arbeitstag gewesen wäre.

Es heißt in § 48 Abs. 1 Unterabs. 1:

".... mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden Feiertage......."

Fällt also der Feiertag auf einen Tag, bei dem der Arbeitnehmer dienst-/schichtplanmäßig frei hat, befindet sich der Arbeitnehmer in Freizeit. Dieser Tag wird nicht auf den Urlaub angerechnet und er erhält auch keine Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG.[2] Damit wird ein Gleichklang hergestellt mit der Behandlung des Feiertags außerhalb und innerhalb des Urlaubs. Fällt der Feiertag außerhalb des Urlaubs auf einen dienstplanmäßig freien Tag, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Durch den BAT wird hier nichts "draufgesattelt". Der Arbeitnehmer hat "Pech" gehabt. Und genau das Gleiche gilt, wenn ein Feiertag mit dem Urlaub zusammenfällt (s. hierzu auch Schichtdienstleistende.

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