Grundsätzlich ist der Urlaub bis zum Ende des Urlaubs-(=Kalender)jahrs anzutreten. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Arbeitgebers, den Urlaub in jedem Urlaubsjahr zu gewähren, und die Pflicht des Angestellten, den Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahrs anzutreten. Durch den Wortlaut in § 47 Abs. 7 Satz 1 BAT "anzutreten" ist es ausreichend, wenn der letzte Tag des Urlaubsjahrs, im Regelfall der 31.12., der erste Tag eines zusammenhängenden mehrwöchigen Urlaubs ist. Durch diese Regelung kann der Urlaub des alten Jahrs bereits ohne Übertragungsregelung in das neue Urlaubsjahr hineinreichen. Ist der letzte Tag des Urlaubsjahrs ein dienstfreier Tag, so bestehen keine Bedenken, dies im Sinne von "anzutreten" ausreichen zu lassen, sofern der arbeitsfreie Tag am Beginn des zusammenhängenden Urlaubszeitraums liegt.

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