Wechselt ein Arbeitnehmer während des Urlaubsjahrs die Beschäftigungsstelle, so stellt sich die Frage, welche Auswirkung dies auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers hat. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Angestellte aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis weniger Urlaub erhalten hat, als er noch Urlaubsansprüche besaß oder ob er mehr als den ihm nach der Beschäftigungsdauer zustehenden Urlaub in dem Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat. Hat der Arbeitnehmer exakt den ihm zustehenden Urlaubsanspruch erhalten, bestehen keine Ansprüche.

Hat ein Angestellter zu wenig Urlaub in seinem vorherigen Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen, so ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Urlaubstage nachzugewähren. Der Angestellte hat in diesem Fall ggf. einen Abgeltungsanspruch gegen den alten Arbeitgeber. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass sich der neue Arbeitgeber verpflichtet, die Urlaubsansprüche zu gewähren, sofern das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das alte anschließt (vgl. Protokollnotiz zu § 51 BAT). In diesem Fall hat der Angestellte keinen Abgeltungsanspruch nach § 51 BAT, ihm verbleibt jedoch der noch nicht in Anspruch genommene Urlaubsanspruch aus dem alten Arbeitsverhältnis gegen den neuen Arbeitgeber.

Hat der Angestellte aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis mehr als seinen anteiligen Jahresurlaub erhalten, so gilt der Grundsatz, dass Urlaub nicht doppelt gewährt wird. Um dies nachprüfen zu können, ist der Angestellte verpflichtet, dem neuen Arbeitgeber eine Bescheinigung seines vorherigen Arbeitgebers über die erhaltenen Urlaubstage vorzulegen. Ergibt sich hieraus, dass im vorherigen Arbeitsverhältnis zu viel Urlaub gewährt wurde, so kann der neue Arbeitgeber die entsprechenden Tage beim Urlaubsanspruch anrechnen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Angestellte zuvor beim öffentlichen Dienst beschäftigt war.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter, dem 30 Tage Erholungsurlaub zustehen, wechselt am 1.5. die Arbeitsstelle. Bis zum 31.4. standen ihm bei seinem alten Arbeitgeber 4/12 = 10 Urlaubstage zu. Er hatte aber bereits 15 Urlaubstage in Anspruch genommen, sodass beim neuen Arbeitgeber von den eigentlich 20 zustehenden Urlaubstagen 5 abzuziehen sind.

Zu beachten ist aber, dass nur die Urlaubstage angerechnet werden dürfen, die rechnerisch in den Zeitraum des neuen Arbeitsverhältnisses fallen.

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Angestellter hat 30 Tage Urlaubsanspruch. Er nimmt bis zum Februar 25 Tage in Anspruch. Das Arbeitsverhältnis endet vorzeitig am 30.6., und der Angestellte beginnt am 1.9. ein neues Arbeitsverhältnis zu gleichen Bedingungen.

    Für die Dauer des alten Arbeitsverhältnisses hätte dem Angestellten bis zum 30.6. nur 6/12 = 15 Urlaubstage zugestanden, sodass er 10 Urlaubstage zu viel erhalten hat. Diese 10 Urlaubstage wären für die Beschäftigungsmonate Juli, August, September, Oktober zu berechnen. Das neue Arbeitsverhältnis begann erst am 1.9., sodass auch nur die sich überschneidenden Urlaubsansprüche der Monate September und Oktober zu berücksichtigen sind. Dem Angestellten stehen beim neuen Arbeitgeber für das restliche Jahr 4/12 = 10 Urlaubstage zu. Hiervon sind 5 Urlaubstage der Überschneidungsmonate anzurechnen, sodass ein Anspruch von 5 Urlaubstagen verbleibt.

  2. Ein Angestellter hat bei einem privaten Arbeitgeber 26 Tage Urlaubsanspruch. Er nimmt bis zum 30.6., an dem er vorzeitig aus der Firma ausscheidet, vollständig seinen Jahresurlaub. Der Angestellte beginnt am 1.7. ein Arbeitsverhältnis und hat nun einen Anspruch von 30 Urlaubstagen. Aus dem alten Arbeitsverhältnis fallen 13 Tage des gewährten Urlaubs auf die zweite Jahreshälfte. Im neuen Arbeitsverhältnis stehen dem Angestellten (6/12 =) 15 Urlaubstage zu. Unter Abzug der 13 Tage des zu viel gewährten Urlaubs verbleiben dem Angestellten beim neuen Arbeitgeber noch 2 Urlaubstage.

§ 47 Abs. 5 BAT gilt auch für Zusatzurlaub. Hat ein Schwerbehinderter seinen Zusatzurlaub bereits von seinem bisherigen Arbeitgeber erhalten, kann er diesen Zusatzurlaub nicht nochmals geltend machen.

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