Wechselt ein Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres die Beschäftigungsstelle, ist zu unterscheiden, ob der Beschäftigte aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis weniger Urlaub erhalten hat, als er noch Urlaubsansprüche besaß oder ob er mehr als den ihm nach der Beschäftigungsdauer zustehenden Urlaub in dem Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat. Hat der Arbeitnehmer exakt den ihm zustehenden Urlaubsanspruch erhalten, bestehen keine Ansprüche.
Hat ein Beschäftigter zu wenig Urlaub in seinem vorherigen Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen, so ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Urlaubstage nachzugewähren. Der Beschäftigte hat in diesem Fall ggf. einen Abgeltungsanspruch gegen den alten Arbeitgeber. Hat der Beschäftigte aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis mehr als seinen anteiligen Jahresurlaub erhalten, so gilt der Grundsatz, dass Urlaub nicht doppelt gewährt wird. Der bereits gewährte Urlaub wird angerechnet (§ 6 BUrlG). Dies gilt allerdings nur für den laufenden Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr, nicht für den aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub.
Ein Beschäftigter in einem TVöD-Arbeitsverhältnis wechselt am 1.5.2013 zu einem anderen Arbeitgeber, der gleichfalls den TVöD anwendet. Bis zum 30.4. standen ihm bei seinem alten Arbeitgeber 4/12 (von 30 Urlaubstagen) = 10 Urlaubstage zu. Er hatte aber bereits 15 Urlaubstage in Anspruch genommen, sodass beim neuen Arbeitgeber von den eigentlich 20 (8/12 von 30) zustehenden Urlaubstagen 5 abzuziehen sind.
Zu beachten ist aber, dass nur die Urlaubstage angerechnet werden dürfen, die rechnerisch in den Zeitraum des neuen Arbeitsverhältnisses fallen.
Ein Beschäftigter hat 30 Tage Urlaubsanspruch. Er nimmt bis zum Februar 25 Tage in Anspruch. Das Arbeitsverhältnis endet vorzeitig am...