Um den Zweck des Urlaubs als Erholung zu erreichen, geht die Regelung des § 47 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAT grundsätzlich von einer zusammenhängenden Urlaubsgewährung aus. Es ist schwer vorstellbar, dass ein Arbeitnehmer sich wirklich erholen kann, wenn er z.B. jeden zweiten Mittwoch einen Tag Urlaub nimmt. Dies ist mit der Erholungsfunktion des Urlaubs nicht vereinbar. Als Mindesterfordernis ist daher die einmalige zusammenhängende Urlaubsgewährung von mindestens 2 Wochen festgeschrieben.

In § 47 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAT ist weiterhin eine mögliche Zweiteilung des Urlaubs geregelt. Dies schließt jedoch eine öftere Teilung auf Wunsch des Angestellten nicht aus. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einer öfteren Teilung des Urlaubsanspruchs zuzustimmen. Er kann auch im Rahmen seines Direktionsrechts auf einer Zweiteilung bestehen. Vereinbarungen, dass dem Angestellten die Urlaubstage stundenweise gewährt werden, sind wegen Verstoßes gegen den Urlaubszweck unzulässig und unwirksam.

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