Das Bundesurlaubsgesetz legt die wesentlichen Grundzüge des Urlaubsrechts, von denen die Regelungen der §§ 47 ff. BAT teilweise abweichen, wie folgt fest:

  • Das Kalenderjahr ist das Urlaubsjahr. Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt seit dem 1.1.1995 pro Kalenderjahr mindestens 24 Werktage (= 20 Arbeitstage).
  • Der Anspruch entsteht in voller Höhe nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten. Eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs ist nur in bestimmten Fällen des § 5 BUrlG vorgesehen (Unterschied zum BAT, wenn das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr endet oder beginnt). Die Festlegung des Urlaubs unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nach dessen pflichtgemäßer Ermessensentscheidung. Der Urlaubsanspruch soll in einem Stück, in besonderen Fällen in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil länger als 12 Werktage sein muss.
  • Eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs darf den Urlaubszweck nicht gefährden.
  • Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet.
  • Die Übertragung des Urlaubs ist bis zum 31. März des nächsten Jahres möglich.
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsentgelt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht nur ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies ist nicht mit dem zusätzlichen zur Lohnfortzahlung zu gewährenden Urlaubsgeld zu verwechseln. Urlaubsgeld ist nicht im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben.
  • Der Doppelanspruch von Urlaub bei Wechsel des Arbeitgebers im Kalenderjahr ist ausgeschlossen. Endet das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr, so ist der Urlaubsanspruch abzugelten, wenn eine vorherige Gewährung nicht möglich war.

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