Einzelne gesetzliche Urlaubsabgeltungsregelungen sind nicht abdingbar und gehen der Abgeltungsregelung des BAT vor, das heißt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, entsteht der Abgeltungsanspruch unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 JArbSchG bezüglich der Abgeltungsregelung das BUrlG (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Für Wehr- und Zivildienstleistende gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 4 Abs. 3 ArbPlSchG, § 78 ZDG), nach dem der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaubsanspruch abzugelten hat, sofern das Arbeitsverhältnis während oder direkt nach der Dienstzeit endet. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist der Urlaubsanspruch abzugelten, wenn während oder nach der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beendet wird (§ 17 Abs. 3 BErzGG). Zu beachten ist, dass die Übertragungszeit nach dem BErzGG auf das laufende und das kommende Urlaubsjahr erweitert ist, sodass bezüglich der Verfallfrist eine der tarifvertraglichen Regelungen des BAT vorgehende Sonderregelung besteht (§ 17 Abs. 2 BErzGG)[1] die insbesondere im Fall der Arbeitsunfähigkeit beim Ausscheiden des Angestellten zu beachten ist.

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