In der tarifvertraglichen Regelung über die Abgeltung des Urlaubs sind die Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichen der Altersgrenze oder Fristablauf (2 SR 2 y) nicht enthalten. Da in diesen beiden Fällen der Zeitpunkt des Ausscheidens bekannt ist, kann auch der zu gewährende Urlaub so gelegt werden, dass er noch rechtzeitig aufgebraucht werden kann und somit keine tarifvertragliche Abgeltung greifen soll. Hat jedoch der Arbeitgeber die Nichtverwirklichung des Urlaubsanspruchs zu vertreten, tritt an Stelle des Urlaubsanspruchs ein Ersatzurlaubsanspruch, der wegen der Unmöglichkeit der Realisierung nach Ende des Arbeitsverhältnisses gemäß § 251 BGB abzugelten ist.

Sollte jedoch der Angestellte vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig sein, so besteht keine Möglichkeit, den Urlaubsanspruch in natura zu gewähren. In diesem Fall steht dem Angestellten bei rechtzeitiger Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vor dem Verfall des Urlaubs, über den gesetzlichen Abgeltungsanspruch des Mindesturlaubs nach dem BUrlG, auch für den tariflichen Mehrurlaub gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ein Abgeltungsanspruch zu[1] da § 51 BAT dies nicht ausdrücklich ausschließt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter, der auf ein Jahr befristet eingestellt ist, wird in den letzten drei Monaten krank. Er hatte bisher keinen Urlaub gewährt bekommen und sein Urlaubsanspruch beträgt 26 Tage. Ihm steht somit ein Abgeltungsanspruch für 26 Urlaubstage und nicht nur für den Mindesturlaub von (24 Werktagen =) 20 Arbeitstage zu, sofern er vor Verfall des Urlaubsanspruchs wieder arbeitsfähig wird.

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