Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geht dem Rentenbezug in der Regel eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit voraus, die ohne Unterbrechung in die Rentenzeit führt. Hier entsteht regelmäßig kein Abgeltungsanspruch, da der Angestellte bei Bezug der Rente nicht mehr arbeitsfähig ist im Sinne der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung und auch im Rahmen des Übertragungszeitraums nicht mehr werden wird. Somit verfällt der Urlaubsanspruch.[1] Dies wird in der Regel auch bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zutreffen.

[1] BAG, Urt. v. 08.02.1994 – 9 AZR 332/90

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