Der Abgeltungsanspruch ist entsprechend dem primären Urlaubsanspruch höchstpersönlicher Natur. Insofern erlischt sowohl der gesetzliche als auch der tarifliche Abgeltungsanspruch regelmäßig mit dem Tode des Arbeitnehmers[1] da der Angestellte, in dessen Person der Anspruch entstanden ist, diesen nur besitzt, wenn er bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistung, von der er freigestellt wird, erbringen könnte. Etwas anderes gilt nur, wenn der Angestellte erfolglos von seinem früheren Arbeitgeber Urlaubsgewährung bzw. Urlaubsabgeltung verlangt hat. In diesem Fall entsteht wegen der Unmöglichkeit der Ansprüche ein Schadensersatzanspruch, der nach dem Tod des Angestellten nach § 1922 Abs. 1 BGB vererblich ist.[2]

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