Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Urlaubsanspruch - Ersatzleistung an Hinterbliebene

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ist darauf gerichtet, seine Arbeitspflichten für die Dauer des Urlaubs zu beseitigen. Solche Pflichten können nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr entstehen.

2. Mit dem Tod des Arbeitnehmers entfällt auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz.

3. Ist ein tariflicher Urlaubsabgeltungsanspruch nicht an die nach § 7 Abs 4 BUrlG für den gesetzlichen Urlaubsanspruch zu beachtenden Merkmale gebunden, geht er mit dem Tod des Arbeitnehmers auf die Erben über.

4. Für den Anspruch auf eine soziale Beihilfe nach § 9 Nr 6 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens, zuletzt idF v. 1. April 1985 als Ersatzleistung für einen mit dem Tod des Arbeitnehmers erloschenen Urlaubsanspruch ist nicht Voraussetzung, daß eine Urlaubsabgeltung für den Arbeitnehmer in Betracht gekommen wäre.

 

Normenkette

TVG § 1; BUrlG §§ 7, 1; BGB §§ 1922, 1360; BUrlG § 13

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.06.1989; Aktenzeichen 11 Sa 319/89)

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 26.01.1989; Aktenzeichen 2 (1) Ca 1/89)

 

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten vom 14. Oktober 1970 bis zu seinem Tod am 17. Dezember 1987 als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV), zuletzt i. d. F. vom 1. April 1985, anzuwenden. In § 9 MTV ist bestimmt:

" § 9

Grundsätze der Urlaubsgewährung

1. Jeder Arbeitnehmer/Auszubildende hat nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubs-

jahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

...

3. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nur

zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsver-

hältnisses/Ausbildungsverhältnisses noch Urlaubs-

ansprüche bestehen.

...

6. Die Rechtsnatur des Urlaubs schließt eine Vererb-

lichkeit des Anspruchs im Todesfall des Arbeit-

nehmers/Auszubildenden aus.

In diesem Fall ist eine soziale Beihilfe in ent-

sprechender Höhe an die nach § 14 Berechtigten

zu gewähren.

Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der

Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb mit befreiender

Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten

zahlen."

§ 11 MTV lautet:

" § 11

Urlaubsdauer

...

3. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte regelt

sich nach dem Schwerbehindertengesetz.

..."

§ 12 MTV lautet:

" § 12

Urlaubsvergütung

1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind

zugrunde zu legen

a) bei den Arbeitern hinsichtlich der Lohnhöhe

150 % des regelmäßigen Arbeitsverdienstes

(Berechnung s. § 15);

..."

§ 14 MTV lautet:

" § 14

Zahlung im Sterbefall an Hinterbliebene

Hinterläßt der Arbeitnehmer/Auszubildende einen

unterhaltsberechtigten Ehegatten oder unter-

haltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren, deren

Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist,

so ist der regelmäßige Arbeitsverdienst/die

regelmäßige Ausbildungsvergütung für den Sterbe-

monat und nach mehr als einjähriger Betriebs-

zugehörigkeit bis zum Ende des folgenden Monats

weiterzuzahlen.

..."

Der Ehemann der Klägerin war seit 1986 arbeitsunfähig krank. In diesem Jahr hatte er von seinem Erholungsurlaub von 30 Tagen 10 Tage noch nicht erhalten. Im Jahre 1987 standen ihm insgesamt 35 Tage Erholungsurlaub einschließlich Schwerbehindertenurlaub zu.

Die Klägerin hat schriftlich am 23. Februar 1988 ohne Erfolg die Beklagte aufgefordert, ihr eine Abgeltung für insgesamt 45 Urlaubstage unter Einschluß von fünf Tagen Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz zu gewähren. Hierfür hat sie unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 17,60 DM und einer Arbeitszeit von acht Stunden einen Betrag von 9.504,-- DM errechnet.

Mit ihrer am 10. Mai 1988 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.504,-- DM (brutto) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagziel weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch von 9.504,-- DM.

I.1. Der Klägerin steht eine soziale Beihilfe nach § 9 Nr. 6 Abs. 2 MTV zu, weil ihr Ehemann vor seinem Tode einen tariflichen Urlaubsanspruch von 40 Arbeitstagen hatte und sie Berechtigte i. S. von § 14 MTV ist.

a) Dem Ehemann der Klägerin stand gegen die Beklagte ein tariflicher Urlaub von 40 Tagen zu. Da er bis zum 31. März 1987 einen Resturlaub von 10 Tagen aus dem Urlaubsjahr 1986 wegen Krankheit nicht hatte nehmen können, ist nach § 10 Nr. 8 MTV dieser Anspruch in das Urlaubsjahr 1987 übertragen worden und dem Urlaubsanspruch für dieses Jahr von 30 Tagen hinzugetreten.

b) Dieser Anspruch ist mit dem Tod des Ehemanns der Klägerin am 17. Dezember 1987 erloschen.

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 1989 (- 8 AZR 44/88 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) darauf hingewiesen, daß gesetzliche Urlaubsansprüche unvererblich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist Inhalt des Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit. Weil die Arbeitspflicht nach § 613 BGB regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, können solche Pflichten, auf die der Urlaubsanspruch bezogen ist, nach dem Tode des Arbeitnehmers als dem zur Arbeit Verpflichteten nicht mehr entstehen. Ein Urlaubsanspruch entfällt daher schon deshalb, weil ein Arbeitgeber ihn nicht erfüllen könnte. Außerdem endet das Arbeitsverhältnis zugleich mit dem Tod des Arbeitnehmers (arg. § 613 BGB). Auch deshalb kommt danach ein Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht in Betracht. Aus diesem Grunde scheidet ebenso das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs i. S. von § 7 Abs. 4 BUrlG aus Anlaß dieser Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil der Arbeitnehmer als möglicher Anspruchsinhaber eines Abgeltungsanspruchs, der nur in seiner Person entstehen könnte, nicht mehr lebt. Damit erledigen sich hier zugleich Überlegungen zur Erfüllbarkeit eines solchen Anspruchs, der nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Urteil vom 20. April 1989 - 8 AZR 621/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) von der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers abhängt.

c) Hiervon sind ersichtlich auch die Tarifparteien mit der von ihnen in § 9 Nr. 6 Abs. 1 MTV formulierten Rechtsauffassung ausgegangen, daß die Rechtsnatur des Urlaubs eine Vererblichkeit des Anspruchs im Todesfall des Arbeitnehmers ausschließe. Sie haben statt dessen in § 9 Nr. 6 Abs. 2 MTV bestimmt, daß in diesem Fall eine soziale Beihilfe in entsprechender Höhe an die nach § 14 MTV Berechtigten zu gewähren ist.

Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Grundsätze des Urlaubsrechts (vgl. BAGE (4. Senat) 50, 147 = AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juli 1989, aaO).

2.a) Hiervon ist im Grundsatz auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen, meint aber, der Anspruch auf die soziale Beihilfe könne einem Berechtigten i. S. von § 14 MTV nur zustehen, wenn der Urlaubsanspruch im Zeitpunkt des Todes erfüllbar gewesen sei, weil auch ein Abgeltungsanspruch voraussetze, daß der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig ist. Daran fehle es hier, denn der Ehemann der Klägerin habe wegen Arbeitsunfähigkeit keine Arbeiten verrichten können.

b) Dieser Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Abgeltungsanspruch die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze. Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Widerspruch (vgl. z. B. BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Abgesehen davon kann es auf die Voraussetzungen für einen Urlaubsabgeltungsanspruch schon deshalb hier nicht ankommen, weil der Anspruch auf die soziale Beihilfe i. S. von § 9 Nr. 6 Abs. 2 MTV sich sowohl nach dem Inhalt des Anspruchs als auch nach dessen Inhaber von dem Abgeltungsanspruch i. S. von § 7 Abs. 4 BUrlG, § 9 Nr. 3 MTV unterscheidet.

Der Anspruch auf die soziale Beihilfe i. S. von § 9 Nr. 6 Abs. 2 MTV ist bedingt durch den Tod des Arbeitnehmers und dadurch, daß dem Arbeitnehmer noch Urlaubsansprüche gegen den Arbeitgeber zugestanden haben. Gegenstand des Anspruchs ist daher nicht etwa ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der nunmehr von anderen Berechtigten wahrzunehmen wäre, sondern eine Ersatzleistung, die lediglich in ihrem Umfang dem Urlaubsentgelt entspricht, das dem Arbeitnehmer bei Urlaubsgewährung zu gewähren gewesen wäre. Für diese Leistung kann es auf die für die Erfüllbarkeit des Abgeltungsanspruchs i. S. von § 7 Abs. 4 BUrlG maßgeblichen Merkmale Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft schon deshalb nicht ankommen, weil der Anspruch nicht in der Person des Arbeitnehmers entsteht und außerdem Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft wegen dessen Tod außer Betracht bleiben müssen. Daher muß davon ausgegangen werden, daß der Anspruch auf die soziale Beihilfe nicht deswegen entfällt, weil Urlaubsansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers nicht erfüllbar waren oder nicht mehr hätten erfüllt werden können. Vielmehr ist Ausgangspunkt der tariflichen Bestimmung gerade umgekehrt, daß eine Urlaubsgewährung an den verstorbenen Arbeitnehmer infolge des Todesfalles nicht mehr möglich ist. Damit kann die Verpflichtung zur Zahlung der sozialen Beihilfe nicht davon abhängen, ob eine Urlaubsabgeltung für den Arbeitnehmer noch in Betracht gekommen wäre (vgl. ebenso Ziepke, MTV Metall-NRW, 3. Aufl., § 11 Anm. 23). Hätten die Tarifvertragsparteien den Anspruch von einer solchen Voraussetzung abhängig machen wollen, hätte es einer besonderen Regelung bedurft, wie sie übrigens in dem in § 9 Nr. 6 Abs. 2 MTV in Bezug genommenen § 14 MTV getroffen ist. Dort ist für die Zahlung des Arbeitsverdienstes im Sterbefall geregelt, daß der Arbeitsverdienst für den Sterbemonat bzw. bis zu zwei weiteren Monaten weiterzuzahlen ist. Das setzt voraus, daß bis zum Todestag Lohnansprüche zu erfüllen sind (vgl. zutreffend Ziepke, aaO, § 22 Anm. 10).

3. Berechtigte des Anspruchs ist - das ist zwischen den Parteien unstreitig - die Klägerin (vgl. dazu im übrigen BAGE 50, 147 = AP, aaO).

II. Die Klägerin kann auch die Zahlung der sozialen Beihilfe nach § 9 Nr. 6 Abs. 2 MTV für den Zusatzurlaub ihres Ehemanns von fünf Arbeitstagen nach § 47 SchwbG, § 11 Nr. 3 MTV verlangen.

Der Ehemann der Klägerin war schwerbehindert. Nach § 47 SchwbG haben Schwerbehinderte Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 37, 379 = AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG; BAGE 52, 258 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG) entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft, d. h. wenn der Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat (§ 1 SchwbG).

Da der Ehemann der Klägerin unstreitig im Jahre 1987 schwerbehindert i. S. von § 1 SchwbG und die für ihn maßgebliche Arbeitszeit auf fünf Tage der Woche verteilt war, ist für ihn ein Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Tagen entstanden.

Für das Entstehen des Anspruchs kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Schwerbehinderteneigenschaft durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist. Der Bescheid i. S. von § 4 SchwbG hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 26. Juni 1986, BAGE 52, 258 = AP, aaO).

Der Zusatzurlaub tritt zu dem Grundurlaub hinzu und verlängert ihn dadurch. Das Entstehen und das Erlöschen des Anspruchs auf Zusatzurlaub richten sich ausschließlich nach dem Grundurlaub. Der Zusatzurlaub ist kein Teilurlaub, daher entsteht er nicht etwa nach Bruchteilen i. S. von § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG, sondern steht dem Schwerbehinderten im Urlaubsjahr in voller Höhe unabhängig davon zu, wann die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt oder festgestellt wird (BAGE 52, 258 = AP, aaO). Diesen Urlaubsanspruch hatte der Ehemann der Klägerin auch noch am 17. Dezember 1987. Mit dem Tod des Arbeitnehmers ist daher auch für den Zusatzurlaub der Anspruch nach § 9 Nr. 6 Abs. 2 MTV für die Klägerin entstanden.

Dem steht nicht entgegen, daß der Ehemann der Klägerin diesen Anspruch gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht hat. Unmaßgeblich ist auch, daß die Klägerin erstmals am 23. Februar 1988 mitgeteilt hat, daß ihr Ehemann schwerbehindert war und sie deswegen Ansprüche geltend mache.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 52, 258 = AP, aaO) erlischt zwar der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte mit Ablauf des Urlaubsjahres, wenn er nicht gegenüber dem Arbeitgeber in der im Gesetz oder im Tarifvertrag vorgesehen Weise geltend gemacht worden ist. Am 17. Dezember 1987 war aber das Urlaubsjahr noch nicht beendet. Mit der Geltendmachung am 23. Februar 1988 hat die Klägerin nicht den Urlaubsanspruch, sondern den darauf beruhenden Beihilfeanspruch nach § 9 Nr. 6 Abs. 2 MTV geltend gemacht.

Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Wittek

Dr. Walz Wittendorfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 441656

BAGE 65, 122-128 (LT1-4)

BAGE, 122

BB 1990, 2490

BB 1990, 2490-2491 (LT1-4)

DB 1990, 1925-1926 (LT1-4)

SteuerBriefe 1991, 174-174 (K)

BetrR 1991, 276 (LT1-4)

DRsp, VI (604) 188 (ST1)

FamRZ 1990, 1232 (L1-4)

ARST 1990, 196-197 (LT1-4)

NZA 1990, 940-942 (LT1-4)

RdA 1990, 316

ZAP, EN-Nr 28/91 (S)

ZTR 1990, 478 (LT1-4)

AP § 7 BUrlG Abgeltung (LT1-4), Nr 53

AR-Blattei, ES 1640 Nr 335 (LT1-4)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 335 (LT1-4)

EzA § 4 TVG Metallindustrie, Nr 69 (LT1-4)

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