Für die Höhe des Abgeltungsanspruchs ist die Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2) die Berechnungsgrundlage. Maßgebend als Bemessungsgrundlage ist die Urlaubsvergütung, die dem Angestellten in dem vollen Kalendermonat, in dem der Angestellte ausgeschieden ist, zugestanden hätte.

Für die 5-Tage-Woche ist der Faktor 3/65 pro zustehenden Urlaubstag und für die 6-Tage-Woche der Faktor 1/26 pro Arbeitstag festgelegt. Für alle anderen Wochenarbeitszeiten ist der Faktor entsprechend zu berechnen. Der Divisor pro Urlaubstag ergibt sich durch Multiplikation der Zahl der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitstage mit der durchschnittlichen Anzahl der Wochen in einem Monat (52/12).

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter arbeitet in der 4-Tage-Woche. Somit ergibt sich für ihn der Divisor:

 
4 x 52 = 52
12 3

Variante: Der Angestellte arbeitet umschichtig an fünf bzw. vier Arbeitstagen pro Woche. Er arbeitet somit in der 4,5-Tage-Woche. Sein Divisor ist:

 
4,5 x 52 = 45 x 52 = 39
12 10 12 2

Sein Urlaubsabgeltungsanspruch beträgt somit

 
1 = 2
39/2 39

der Urlaubsvergütung pro Urlaubstag.

Die Faktoren pro Urlaubstag sind im Falle der

 
1-Tage-Woche: 3/13 3,75-Tage-Woche: 1/65
1,25-Tage-Woche: 12/65 4-Tage-Woche: 3/52
1,5-Tage-Woche: 2/13 4,25-Tage-Woche: 12/221
1,75-Tage-Woche: 12/81 4,5-Tage-Woche: 2/39
2-Tage-Woche: 3/26 4,75-Tage-Woche: 12/247
2,25-Tage-Woche: 4/39 5-Tage-Woche: 3/65
2,5-Tage-Woche: 6/65 5,25-Tage-Woche: 12/273
2,75-Tage-Woche:12/143 5,5-Tage-Woche: 6/143
3-Tage-Woche: 1/13 5,75-Tage-Woche: 12/299
3,25-Tage-Woche: 12/169 6-Tage-Woche: 1/26
3,5-Tage-Woche: 6/91  

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