Im TVöD richtet sich der Urlaubsanspruch im Gegensatz zum BUrlG nach Arbeitstagen und nicht nach Werktagen. Der Urlaubsanspruch ist auf eine 5-Tage-Woche als Grundsatz berechnet und ändert sich bei Erhöhung oder Verringerung der Arbeitstage. Arbeitstag ist grundsätzlich jeder Kalendertag, an dem der Beschäftigte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte.[1] Somit können neben den Wochentagen auch Sonn- und Feiertage Urlaubstage sein, sofern an diesen dienstplanmäßig zu arbeiten wäre. Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen.[2] Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum.[3] Erhält sonach der Beschäftigte für seine Arbeitsleistung an einem Sonn- oder Feiertag einen Ausgleichstag, und fällt dieser Ausgleichstag in den Erholungsurlaub, so ist dieser Tag nicht auf den Urlaub anzurechnen.

Bei Arbeit im Schichtdienst ist jeder Kalendertag, an dem der Beschäftigte zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, als Arbeitstag zu berücksichtigen. Sonach ist eine Nachtschicht, die sich über 2 Kalendertage erstreckt, als 2 Tage zu rechnen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Dauert die Nachtschicht von Dienstag 23.00 Uhr bis Mittwoch 7.00 Uhr, so zählen beide Tage als Arbeits- und Urlaubstag, obwohl die überwiegende Arbeitsleistung am Mittwoch zu erbringen wäre.

Auf die Anzahl der Stunden, die der Beschäftigte dienstplanmäßig an dem Tag arbeiten würde, kommt es nicht an. Die Gewährung von Bruchteilen von Urlaubstagen ist im TVöD nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschäftigte nur wenige Stunden arbeitet.

 
Praxis-Beispiel

In einem Betrieb ist die regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag 8 Stunden und am Freitag 4 Stunden. Nimmt nun ein Beschäftigter 2-mal jeweils nur am Freitag Urlaub, so sind ihm trotzdem 2 Urlaubstage anzurechnen.

[4] BAG, Urteil v. 15.3.2011, 9 AZR 799/09; BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 145/14; anders noch BAG, Urteil v. 15.11.2005, 9 AZR 624/04, wo eine 2 Kalendertage überlappende Arbeitsschicht als ein Arbeitstag gewertet wurde. Näher hierzu siehe die Darlegungen unten unter Punkt 7.5.1.

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