11.3.1 Zusatzurlaub für Nacharbeit (nur TVöD-B, TVöD-K)

Nur für die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern sieht der TVöD einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit vor. Für die Sparten Verwaltung, Entsorgungsbetriebe, Flughäfen und Sparkassen besteht keine entsprechende Tarifregelung.

Die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Beschäftigten in Krankenhäusern erhalten nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-B bzw. TVöD-K Zusatzurlaub für Nachtarbeit bei einer Leistung im Kalenderjahr von

 
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

Der Zusatzurlaub für Nachtarbeit ist begrenzt auf die "im Kalenderjahr" geleisteten Nachtarbeitsstunden. Besteht in einem Kalenderjahr kein Anspruch auf Zusatzurlaub, weil nicht mindestens 150 Nachtarbeitsstunden geleistet wurden, können diese Nachtarbeitsstunden nicht rechnerisch auf das Folgejahr übertragen werden, um zusammen mit den dann geleisteten Nachtarbeitsstunden einen Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag zu begründen.[1] Lediglich der Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- oder ständige Schichtarbeit kann jahresübergreifend erworben werden.[2] Insofern ist der Zusatzurlaub für Nachtarbeit gegenüber dem Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit begrenzt.

Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

Mit Urteil vom 16.7.2014[3] hat das BAG klargestellt, dass mit dem Begriff "Zeiträume" die Monatszeiträume gemeint sind, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht. Neben dem Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit steht Zusatzurlaub für Nachtarbeit nicht zu.

§ 27 TVöD-B/TVöD-K enthält nach Auffassung des BAG ein geschlossenes Regelungskonzept zum Zusatzurlaub bei Wechselschicht-/Schichtarbeit und Zusatzurlaub bei Nachtarbeit. Die einzelnen Regelungen bauen aufeinander auf und bestimmen das Verhältnis der Zusatzurlaubsansprüche zueinander. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für (im Rahmen des Volldienstes geleistete) Nachtarbeitsstunden nach § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B/TVöD-K ist nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-B/TVöD-K, für dessen Berechnung die dort genannten 2- bzw. 4-Monatszeiträume maßgebend sind. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt (§ 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B/TVöD-K).

 
Hinweis

Schichtarbeit und Nachtarbeitsstunden

Werden in den "Zeiträumen" = Monaten, für die ein Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-B/TVöD-K zusteht, Nachtarbeitsstunden geleistet, so lösen diese keine weiteren Zusatzurlaubsansprüche nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-B/TVöD-K aus.

11.3.2 Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste (nur TVöD-B, TVöD-K)

Nur für die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern sieht der TVöD einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachstunden vor. Für die Sparten Verwaltung, Entsorgungsbetriebe, Flughäfen und Sparkassen besteht keine entsprechende Tarifregelung.

Mit der Tarifänderung vom 1.2.2011 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 1.1.2011 für die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern einen Rechtsanspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden eingeführt[1]:

Die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Beschäftigten in Krankenhäusern erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden einen Zusatzurlaub in Höhe von 2 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr fallen (§ 27 Abs. 3.4 TVöD-B bzw. TVöD-K).

Entscheidend für die Bemessung des Zusatzurlaubs ist die Anwesenheitszeit während des Bereitschaftsdienstes ("für die Zeit der Bereitschaftsdienste"), nicht die zum Zwecke der Entgeltberechnung faktorisierte Bereitschaftsdienstzeit oder die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden entsteht, sobald die geforderten 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht im laufenden Kalenderjahr abgeleistet wurden. Somit entsteht der Zusatzurlaubsanspruch erst im Laufe des Urlaubsjahres. Leistet ein Beschäftigter im laufenden Kalenderjahr weniger als 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht, so besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub, auch nicht auf einen anteiligen Zusatzurlaub.

Die Grenze von 288 Bereitschaftsdienststunden in der Nacht gilt auch bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Urlaubsjahres. § 27 Abs. 3.4 TVöD-B bzw. TVöD-K sieht für diese Fälle keine Z...

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