BAG, Urteil v. 19.3.2019, 9 AZR 315/17 (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)

Für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs entsteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

Sachverhalt

Die Klägerin, die seit dem 1.6.1991 bei der Beklagten beschäftigt ist, erhielt wunschgemäß zunächst in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 31.8.2014, dann mit Verlängerung zum 31.8.2015 unbezahlten Sonderurlaub. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte die Klägerin von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Klägerin für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub habe – und weicht somit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab (vgl. BAG, Urteil v. 6.5.2014, 9 AZR 678/12).

Das BAG begründete seine Entscheidung mit der Umrechnung des Urlaubsanspruchs: Nach § 3 Abs. 1 BUrlG belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche auf 24 Werktage; sei die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers jedoch auf weniger oder mehr als 6 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, dann müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Daraus ergebe sich bspw. ein gesetzlicher Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. Befinde sich nun, so das BAG, ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten hierdurch vorübergehend ausgesetzt hatten. Und das habe zur Folge, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe.

Hinweis:

Für den Bereich des TVöD/TV-L enthält § 26 Abs. 2 Buchst. c) eine ausdrückliche Regelung, wonach der tarifliche Urlaub bei ruhendem Arbeitsverhältnis (automatisch) für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um 1/12 gekürzt wird.

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