Die Auslagen werden für jedes Kind bis zu 40 v.H. des Endgrundgehalts der BesGr. A 12 ersetzt, und zwar bis zu 50 v.H. dieses Betrags voll, darüber hinaus bis zu drei Vierteln Höchstbetrag ab 1.7.2003: 1.381,14 EUR, ab 1.4.2004: 1.394,95 EUR, ab 1.8.2004: 1.408,90 EUR.
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