Nach § 17 Abs. 5 BAT geht Freizeitausgleich grundsätzlich einer Abgeltung durch Zahlung der Überstundenvergütung vor. Die Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich soll möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens aber bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden erfolgen. Dabei besteht für den Angestellten keine Verpflichtung, sich nach geleisteten Überstunden um Freizeitausgleich innerhalb des Ausgleichszeitraums zu bemühen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, den Angestellten von der an sich bestehenden Arbeitspflicht durch entsprechende Erklärung zu befreien.[1] Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Gewährung der Arbeitsbefreiung auszuschöpfen.

Für die Ausgleichszeit sind die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortzuzahlen (§ 17 Abs. 5 Satz 2 BAT). Für die durch Arbeitsbefreiung ausgeglichenen Überstunden wird nach Ablauf des Ausgleichszeitraums der Zeitzuschlag für Überstunden gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT bezahlt.

Weist der Arbeitgeber Freizeitausgleich zu, wird dies mit Bekanntgabe des Dienstplanes wirksam. Damit vermindert sich die arbeitsvertragliche Leistungspflicht des Angestellten, sein Anspruch auf Freistellung ist somit erfüllt. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Angestellte nachträglich im Zeitraum des Freizeitausgleichs erkrankt.[2]

Kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, so hat der Angestellte nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Anspruch auf die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 BAT) (vgl. hierzu "Zuschläge"). Allerdings ist es auch nach Ablauf des Ausgleichszeitraums den Arbeitsvertragsparteien möglich, nachträglich anstelle des Geldausgleichs Freizeitausgleich zu vereinbaren.[3]

Ist anstelle des Freizeitausgleichs Überstundenvergütung zu bezahlen, besteht diese aus der Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlags für Überstunden (§ 35 Abs. 2 BAT). Dieser Zahlungsanspruch wird fällig mit Ablauf des Ausgleichszeitraums. Die Fälligkeit tritt jedoch bereits vorher ein, wenn von vornherein feststeht, daß entsprechende Arbeitsbefreiung nicht möglich ist.

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