Nach der Definition des BAT (§ 17 Abs. 1 BAT) sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs.1-4 BAT und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

Durch die Bezugnahme auf § 15 Abs. 1-4 BAT und die entsprechenden Sonderregelungen sowie auf die Dienstplanmäßigkeit bzw. Betriebsüblichkeit wird bewirkt, daß erst die Überschreitung der für den betreffenden vollbeschäftigten Angestellten konkret bestimmten Arbeitszeit zu Überstunden führt. § 15 Abs.1-4 BAT setzt die Möglichkeit einer unregelmäßigen Dienstplangestaltung voraus, in deren Ergebnis sich im Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr für jeden Angestellten eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ergeben muß. In den Fällen also, in denen das Wochenleistungsmaß dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich schwankt, aber durchschnittlich im Ausgleichszeitraum 38,5 Stunden beträgt, können somit Überstunden erst entstehen, wenn die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit der betreffenden Woche überschritten wird. So ist bei einem wöchentlichen Wechsel von z.B. 36 und 41 Stunden in der ersten Woche schon die 37., in der zweiten Woche dagegen erst die 42. Stunde – eine Überstunde (vgl. hierzu "Arbeitszeit nach BAT").

Maßgeblicher Bezugszeitraum ist die Woche. Nur Überschreitungen der für die Woche vorgesehenen dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblich festgelegten Arbeitsstunden führen zu Überstunden. Erst am Ende der Arbeitswoche gemäß § 15 Abs. 8 Unterabs. 1 BAT läßt sich anhand eines Vergleichs zwischen der entsprechend dem Dienstplan bzw. der Betriebsüblichkeit vorgesehenen Arbeitszeit und der auf Anordnung tatsächlich erbrachten Arbeitszeit feststellen, ob und in welchem Maß Überstunden angefallen sind. Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, die innerhalb derselben Woche ausgeglichen werden, führen hingegen nicht zu Überstunden.

 
Praxis-Beispiel

Eine Angestellte bei der Stadtverwaltung arbeitet regelmäßig am Donnerstag 10 Stunden, um außerhalb der üblichen Arbeitszeit Beratungen durchzuführen (Bürgernähe!). Dafür endet ihr Dienst am Freitag bereits um 14.00 Uhr. Insgesamt werden von ihr in der Woche 38,5 Stunden geleistet. Obwohl die Tagesdurchschnittsarbeitszeit am Donnerstag (7,7 Stunden) überschritten wird, liegen keine Überstunden vor. Der Wochenrahmen des § 15 Abs. 1 BAT wird eingehalten.

Obgleich grundsätzlich die wöchentliche Überstundenberechnung maßgeblich ist, können sich darüber hinaus auch "planmäßige" Überstunden durch Überschreiten des Ausgleichszeitraums des § 15 Abs. 1 BAT ergeben. Wird z.B. bei schwankender wöchentlicher Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von 52 Wochen die Zahl von 2.002 Stunden überschritten, liegen insoweit Überstunden vor.

Zu beachten ist, daß die Überstundendefinition des BAT nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. In der sonstigen arbeitsrechtlichen Literatur wird die über die normale regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit als Mehrarbeit bezeichnet. Nach der allgemeinen Definition ist Überstunde die Arbeitszeit, die über die individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Hat z.B. ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Wochenarbeitszeit von 19 Arbeitsstunden vereinbart und arbeitet er in einer Woche 21 Stunden auf Anordnung des Arbeitgebers, so werden diese zwei zusätzlichen Stunden außerhalb des BAT als Überstunden bezeichnet. Der BAT hat für diese Stunden keine zusätzliche Definition zur Abgrenzung (siehe z.B. § 34 Abs. 1 Satz 2 BAT). Häufig werden diese Stunden als Überarbeit oder aber auch als Mehrarbeit bezeichnet.

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