Nach allgemeiner Ansicht ist das Übergangsgeld steuerpflichtig, weil es nicht unter § 3 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz fällt. Nach dieser Bestimmung sind nur die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen steuerfrei, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis gewährt werden. Da das Übergangsgeld nicht auf gesetzlicher, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage gezahlt wird, soll nach überwiegender Auffassung diese Bestimmung nicht anwendbar sein. Auch § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz, der Abfindung bis 8.181 EUR wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung desDienstverhältnisses steuerfrei läßt, wird als nicht einschlägig angesehen. Der Bundesfinanzhof[1] hat das Übergangsgeld lediglich als Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz anerkannt, wenn der Angestellte im Zeitpunkt des Ausscheidens das 62. Lebensjahr vollendet hat. Das Gleiche gilt, wenn der Angestellte wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden ist oder wenn er als Schwerbehinderter vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheidet (vgl. Steuerrichtlinie 1984, Abschnitt 58 Abs. 1 Nr. 2). Steuerrechtlich alsVersorgungsbezüge sind auch die Zahlungen des Übergangsgeldes an die Hinterbliebenen zu behandeln.

Das Übergangsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit kein beitragspflichtiges Entgelt. Das Übergangsgeld wird für Zeiten nach dem Beschäftigungsverhältnis gezahlt, so dass ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis als Grundlage für die Beitragspflicht nicht gegeben ist. Vom Übergangsgeld sind daher keine Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung abzuziehen.

[1] Vgl. BFH, Urt. v. 21.08.1974 – VI R 243/71, BStBl. II 1975, Seite 62.

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