Hat der Angestellte das Ausscheiden verschuldet, selbst gekündigt oder sich mit einem Auflösungsvertrag einverstanden erklärt, so steht ihm grundsätzlich kein Übergangsgeld zu. Kann der Grund für die Eigenkündigung oder den Abschluss des Auflösungsvertrages allerdings dem Arbeitnehmer nicht vorgehalten werden, weil er der Sphäre des Arbeitgebers entstammt oder auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, bleibt der Anspruch auf Übergangsgeld erhalten.

Wenn nach § 1 Kündigungsschutzgesetz eine verhaltensbedingte Kündigung möglich ist, steht dem Arbeitnehmer kein Übergangsgeld zu. Kein Verschulden liegt vor, wenn die Kündigung wegen personenbedingter Gründe ausgesprochen worden ist, also insbesondere bei einer krankheitsbedingten Kündigung.

 
Praxis-Tipp

Werden im Kündigungsschreiben sowohl personenbedingte als auch verhaltensbedingte Kündigungsgründe genannt, so liegt ein Verschulden im Sinne der Tarifnorm nur dann vor, wenn die genannten verhaltensbedingten Gründe allein geeignet sind, die Kündigung sozial zu rechtfertigen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Arbeitnehmer das Ausscheiden nicht verschuldet.

Nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 BAT gilt das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst (§ 58 BAT), wenn der Angestellte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ihm im Wege der Änderungskündigung angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ablehnt. War die Änderungskündigung nicht aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen worden, so steht trotz des fingierten Auflösungsvertrages auch den unkündbaren Angestellten das Übergangsgeld zu.

Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht dem Angestellten das Übergangsgeld dann zu, wenn der Angestellte ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers selbst gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. (BAG, Urt. v. 16.07.1957 - 3 AZR 263/56).

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