Übergangsgeld wird nach dem (im Prinzip unfreiwilligen) Ausscheiden des Angestellten gewährt, um ihm seine bisherigen Bezüge zu sichern, bis er einen neuen Arbeitsplatz oder eine neue Erwerbsgrundlage gefunden hat bzw. Rentenempfänger geworden ist (BAG, Urt. v. 18.08.1976 - 4 AZR 284/75). Das Übergangsgeld ist eine Besonderheit des öffentlichen Dienstes, die sich in den Manteltarifverträgen der Privatwirtschaft so nicht findet. Das Bundesarbeitsgericht hat es als "im Arbeitsleben wenig verbreitete arbeitgeberseitige Sonderleistung mit spezifischen Rechtscharakter" bezeichnet, das in erster Linie nicht eigentliches Entgelt für vom Angestelltengeleistete Dienste darstelle. Es werde vielmehr in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gewährt. Diese Rechtsansicht überzeugt nicht, da diese tarifliche Leistung nach §§ 6-64 BAT natürlich als Gegenwert für geleistete Dienste anzusehen ist. Das Übergangsgeld ist einer Versicherungsleistung vergleichbar, die nur bei Eintritt des Versicherungsfalls fällig wird, ähnlich dem Arbeitslosengeld. Beim Übergangsgeld handelt es sich um einen Fall der Entschädigung bei unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes, die sich als Abfindungszahlung normalerweise nur in Rationalisierungstarifverträgen findet.

Deshalb stellt das Übergangsgeld keinen Versorgungsbezug dar und fällt damit unter die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT (BAG, Urt. v. 15.02.1977 - 4 AZR 579/75).

§ 62 BAT regelt die Anspruchsvoraussetzungen, § 63 BAT regelt die Höhe und § 64 BAT die Auszahlungsmodalitäten.

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