Nach § 34 Abs. 3 TVöD sind auf die für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss sowie das Jubiläumsgeld maßgebliche Beschäftigungszeit – neben den Zeiten bei demselben Arbeitgeber – auch Zeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Arbeitgebern oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen anzurechnen.

Aufgrund der komplexen Regelung sollte der TVöD-Anwender die Beschäftigungszeit ausschließlich auf die bei demselben Arbeitgeber verbrachten Zeiten in einem Arbeitsverhältnis (die Betriebszugehörigkeit) beschränken.

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