Wichtig

Nach § 1 TVöD gilt dieser Tarifvertrag grundsätzlich nur für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis

  • zum Bund oder
  • zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbands der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) ist,

stehen.

Sonderregelungen gelten nach § 1 Abs. 3 TVöD für Versorgungs-, Nahverkehrsbetriebe und Waldwirtschaftsbetriebe/-betriebsteile. Auf die Ausführungen zum Geltungsbereich des TVöD in Stichwort Geltungsbereich des TVöD wird verwiesen.

 
Praxis-Tipp

Nicht dem Geltungsbereich des TVöD unterliegen z. B.

  • Einrichtungen, die sog. "TVöD-ähnliche" Tarifverträge anwenden, wie z. B. den TV-Länder, den DRK-TV, den Tarifvertrag für die Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-VBGK),
  • Einrichtungen, die sog. Allgemeinen Vertragsrichtlinien unterliegen, wie z. B. der AVR Caritas, AVR Diakonie, der Kirchlichen Ordnung über die Anwendung des BAT (BAT-Kirchliche Fassung, BAT-KF).

Vorzeiten bei solchen Arbeitgebern werden nicht als Beschäftigungszeit anerkannt!

Privilegiert sind damit Zeiten beim Bund und Zeiten bei Einrichtungen, die Mitglied in einem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) sind.

Bei einem Wechsel von einer Einrichtung des Lands oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ist jedoch die Regelung in § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD zu beachten (Einzelheiten siehe unten, Ziffer 2.2.3).

 
Praxis-Tipp

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Vorzeiten bei sog. TVöD-Anwendern anzurechnen.

Das BAG hat in anderem Zusammenhang (zur Sperrwirkung von Tarifverträgen nach § 77 Abs. 3 BetrVG[1]) zum Geltungsbereich von Tarifverträgen entschieden:

Bestimmt sich der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags – wie im TVöD – durch die Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband, so reicht die Möglichkeit, dem Arbeitgeberverband beitreten zu können, aus, um vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst zu sein. Der Geltungsbereich eines Tarifvertrags ist somit nicht auf die aktuellen Mitglieder des Verbands beschränkt, sondern erfasst auch "potenzielle Mitglieder des tarifschließenden Verbands".

Begründet wird dies wie folgt: Sinn und Zweck der mitgliedschaftsbezogenen Beschreibung des Geltungsbereichs ist es, Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten zu vermeiden, die sich bei einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben können. So fallen sämtliche Betriebe eines Mitgliedsunternehmens in den Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags, unabhängig davon, welcher Branche sie inhaltlich zuzuordnen sind. Mit der mitgliedschaftsbezogenen Bestimmung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ist in der Regel nicht nur eine Präzisierung, sondern auch "eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags" verbunden.

Somit ist für die Prüfung, ob Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern auf die "Beschäftigungszeit II" anzurechnen sind, nicht maßgebend, ob der vorherige Arbeitgeber im Zeitpunkt der Einstellung des Beschäftigten tatsächlich im Arbeitgeberverband im KAV organisiert ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der bisherige Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband erfüllt.[2]

Letztlich bleibt es der Rechtsprechung vorbehalten, die Übertragung dieser zur Sperrwirkung von Tarifverträgen entwickelten Rechtsprechung auf die Berechnung der Beschäftigungszeit nach TVöD zu bestätigen.

 
Praxis-Beispiel

Die/der Beschäftigte war unmittelbar vor der Einstellung beim jetzigen Arbeitgeber in einem in privat-rechtlicher Rechtsform – z. B. als GmbH oder AG – geführten Entsorgungsunternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg angestellt. Die Entsorgungsfirma ist nicht Mitglied im KAV.

A) Die Entsorgungsfirma (GmbH) befindet sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Sämtliche Gesellschaftsanteile bzw. ein maßgeblicher Teil der Gesellschaftsanteile befinden sich in der Hand des Landkreises. Die Vorzeit ist auf die Beschäftigungszeit anzurechnen.
B) Die Entsorgungsfirma (GmbH) befindet sich in privater Trägerschaft. Alleiniger Gesellschafter ist ein privater Entsorger. Die Vorzeit stellt keine Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 dar.

Nach § 5 der Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg können juristische Personen des privaten Rechts Mitglied im KAV werden, wenn sie" kapitalmäßig oder tatsächlich unter maßgebendem kommunalen Einfluss stehen" oder an ihrer Mitgliedschaft ein kommunales Interesse besteht. Deshalb ist die in kommunaler Trägerschaft befindliche Entsorgungs-GmbH vom Geltungsbereich des TVöD erfasst, der Arbeitgeber könnte potenziell Mitglied im Arbeitgeberverband werden. Die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft im KAV sind bei der Entsorgungsfirma im Beispiel B dagegen nicht erfüllt.

Entscheidend für die Anrechnung der Vorzeit ist, ob der frühere Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einstellung des Beschäftigten bei seinem jetzigen Arbeitgeber Mitglied des KAV ist bzw. potenziell se...

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