§ 8 Abs. 3 TVöD sieht für die Vergütung von Rufbereitschaft unterschiedliche Bestimmungen für Rufbereitschaften von mindestens 12 Stunden und Rufbereitschaften mit kürzerer Dauer vor.

Diesbezüglich empfiehlt sich z. B. über eine Pauschalierung eine einfachere Regelung.

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