Zwar ist im TVöD die Entgeltberechnung grundsätzlich vereinfacht worden, die Besitzstandsregelungen konterkarieren dieses an sich positive Vorhaben jedoch weitgehend. Im Einzelnen:

Die Festsetzung des (Grund-)Entgelts nach dem TVöD ist nachvollziehbar strukturiert. Die Beschäftigten werden – nach dem in Ziffer 5.2 geschilderten, insoweit noch komplexen und komplizierten Eingruppierungsrecht – der einschlägigen Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung richtet sich nach der Berufserfahrung und kann leistungsorientiert ausgestaltet werden. Die Anrechnung von "Vordienstzeiten" ist praxisgerecht geregelt, Zeiten der Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern können angerechnet werden, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine zwingende Anrechnung im Tarifvertrag vorgesehen. Entscheidend ist jedoch, dass es seit dem In-Kraft-Treten des TVöD grundsätzlich unerheblich ist, ob diese Vorzeiten bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder bei einem privaten, möglicherweise an keinen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber abgeleistet wurden.

Im Bereich insbesondere der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gelten aufgrund der Besitzstandsregelungen im TVÜ jedoch die komplexen BAT-/BAT-O-/Arbeiter-Tarifregelungen weiter. Über den "Strukturausgleich" im Rahmen der Vertrauensschutzregelungen wirken die früheren Tarifregelungen noch über Jahre hinweg nach.

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