Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch ........................................ (ausbildende Einrichtung)

und

Frau/Herr ........................................

wohnhaft in ........................................

geboren am .................... (auszubildende Person)

wird

unter Zustimmung seines/seiner gesetzlichen Vertreter/s,

Frau/Herr ........................................

wohnhaft in ........................................

- vorbehaltlich ........................................ - folgender

A u s b i l d u n g s v e r t r a g

nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG -

geschlossen:

§ 1
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung

(1) Die auszubildende Person wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ........................................ ausgebildet.
(2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.
(3)

Die auszubildende Person ist verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nr. 7 des Berufsbildungsgesetzes in

[ ] schriftlicher

[ ] elektronischer

Form zu führen.

§ 2
Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit

(1) Die Ausbildung beginnt am .................... und endet am .....................
(2) Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 3
Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

(1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.
(2) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen.

§ 4
Ausbildungsstätte

(1) Die Anschrift der Ausbildungsstätte lautet: ........................................[1]
(2) Die auszubildende Person ist verpflichtet, an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er vom Auszubildenden freigestellt ist, z. B. an .........................................

§ 5
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit

Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit .................... Stunden. § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.

§ 6
Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung

(1)

Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG-. Es beträgt zur Zeit

im ersten Ausbildungsjahr ............... EUR,
im zweiten Ausbildungsjahr ............... EUR,
im dritten Ausbildungsjahr ............... EUR,
im vierten Ausbildungsjahr ............... EUR.

Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen.

(2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält der Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 EUR. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird.

§ 7
Dauer des Erholungsurlaubs

Die auszubildende Person erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit

vom .................... bis 31. Dezember .................... .................... Ausbildungstage,
vom 1. Januar .................... bis 31. Dezember .................... .................... Ausbildungstage,
vom 1. Januar .................... bis 31. Dezember .................... .................... Ausbildungstage,
vom 1. Januar .................... bis .................... .................... Ausbildungstage,
vom 1. Januar bis .................... .................... Ausbildungstage.

§ 8

Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann

Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und des § 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut:

§ 3 Abs. 2 TVAöD - Besonder...

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