Rz. 54

Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 30 Satz 1 BetrVG finden die Sitzungen i. d. R. während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb statt. Auf die betrieblichen Notwendigkeiten ist dabei Rücksicht zu nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG), der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorab zu verständigen (§ 30 Satz 3 BetrVG). Die Sitzungen der JAV sind nicht öffentlich (§ 30 Satz 4 BetrVG).

Seit dem 1.3.2020 können Sitzungen und Beschlussfassungen der JAV, der GesJAV und der KJAV, ebenso wie auch Sitzungen des Betriebsrats etc., mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür war zunächst die Regelung in § 129 BetrVG. Die Vorschrift war mit Wirkung zum 1.3.2020 in Kraft getreten. Vorgesehen war ursprünglich, dass sie am 1.1.2021 wieder außer Kraft tritt (Art. 19 Abs. 2, Abs. 6 i. V. m. Art. 6 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020).[1] Aufgrund Art. 4 des Beschäftigungssicherungsgesetzes (BeschSiG)[2] war sie bis zum 30.6.2021 verlängert worden. Die Regelung war aufgrund der Corona-Pandemie in das BetrVG aufgenommen worden, um die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats, der JAV etc., auch in Zeiten pandemiebedingter Beschränkungen aufrechterhalten zu können.[3]

§ 129 BetrVG ermöglichte, Gremiensitzungen u. a. der JAV, der GesJAV und der KJAV mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen und auch wirksame Beschlüsse zu fassen. Darin lag eine Abweichung zu den §§ 30, 33 BetrVG a. F., wonach Beschlüsse nur wirksam in Präsenzsitzungen der Gremien gefasst werden konnten. § 129 BetrVG stellte somit zunächst eine Ausnahmeregelung dar, ein grundsätzlicher Vorrang der Durchführung als Telefon- oder Videokonferenz konnte aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden.[4]

Entsprechend konnte der Arbeitgeber den Betriebsrat oder die JAV grundsätzlich auch nicht darauf verweisen, eine Sitzung per Videokonferenz durchzuführen, etwa um Reisekosten zu einer Präsenzsitzung einzusparen.[5]

Voraussetzung für die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen anstelle von Präsenzsitzungen war , dass überhaupt die Möglichkeit besteht, die für die Sitzung angesetzten Tagesordnungspunkte im Rahmen einer solchen Konferenz durchzuführen.

Mittlerweile ist die Nutzung virtueller Sitzungs- und Beschlussformate durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG) in Einzelvorschriften, insbesondere §§ 30, 33, 34 und 51 BetrVG, konkretisiert und dauerhaft geregelt. Danach haben allerdings weiterhin Präsenzsitzungen Vorrang. Das gilt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auch für Sitzungen und Beschlussfassungen der JAV. Auch sie können nunmehr unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben als virtuelle Sitzungs- und Beschlussformate durchgeführt werden.

Für Wahlen zum JAV-Vorstand ist dies allerdings nicht der Fall. Nach herrschender Ansicht[6] findet § 129 BetrVG auf Wahlen keine Anwendung. Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung, die die Sitzungsteilnahme und Beschlussfassung erfasst, von Wahlen aber nicht spricht. Auch die Gesetzesbegründung enthält keine Angaben zu Wahlen, zudem sind in § 129 BetrVG keine Hinweise für eine geheime Stimmabgabe, bzw. eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl enthalten. Die Änderungen durch das Beschäftigungssicherungsgesetz und das Betriebsrätemodernisierungsgesetz haben daran nichts geändert. Wahlen sind nach wie vor in virtuellen Sitzungen grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt zumindest für Wahlen, die, wie die Wahl zum JAV-Vorstand, grundsätzlich geheim durchzuführen sind.[7]

 

Rz. 55

Die Ladung hat rechtzeitig und unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen, § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden der JAV gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG festgesetzt.

Mitglieder, die an der Sitzung nicht teilnehmen können, haben dies gem. § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, damit er die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder gem. § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG laden kann.

Die vorstehenden Regelungen werden durch § 129 BetrVG bzw. § 30 BetrVG nicht berührt. Auch im Falle der Durchführung einer Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz hat die Ladung dazu rechtzeitig und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen, die Mitglieder, die an der Konferenz nicht teilnehmen können, haben dies unverzüglich mitzuteilen, damit die entsprechenden Ersatzmitglieder eingeladen werden können.

[1] BGBl. I Nr. 24 vom 28.5.2020, S. 1044.
[2] Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG), BGBl. I Nr. 59 vom 3.12.2020, S. 2691.
[3] Zuvor hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits Mitte März eine Erklärung zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte mit Blick auf das Covid-19-Virus veröffentlicht. Darin hatte das BMAS mitgeteilt, dass es die virtuellen Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz erfolgten Beschlussfassungen für wirksam hält.
[4] So das LAG Berlin, Beschlus...

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