Rz. 3

Dem Gesetzestext in Abs. 1 ist die Zahl der Mitglieder der JAV unmittelbar zu entnehmen. Sie hängt ab von der Zahl der Beschäftigten eines Betriebs, wobei nur jugendliche Arbeitnehmer, also solche unter 18 Jahren, und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Sofern sich nicht genügend Arbeitnehmer zur Übernahme des Amtes eines JAV bereit erklären, ist die nächstniedrigere Größe der JAV entsprechend der Tabelle in § 61 Abs. 1 maßgeblich.[1]

Maßgeblich ist die Zahl der "in der Regel" beschäftigten Jugendlichen, mithin alle Arbeitnehmer des Betriebs unter 18 Jahren, und die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig von ihrem Alter. Seit der Änderung des § 60 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG) gilt für die Wahlberechtigung von Auszubildenden und damit auch für ihre Berücksichtigung nach § 62 Abs. 1 BetrVG die Obergrenze von 25 Jahren nicht mehr.[2] Nach der Rechtsprechung des BAG[3] ist grundsätzlich die Zahl der Arbeitnehmer maßgebend, die für den Betrieb oder das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist. Eine vorübergehende Erhöhung der Personalstärke hat dabei ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine vorübergehende Verringerung der Belegschaft. Übertragen auf die JAV bedeutet dies, dass es auf die Zahl der allgemein in einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigten Jugendlichen unter 18 Jahre bzw. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ankommt. Erforderlich dafür, dass überhaupt eine JAV gewählt wird, ist – wie der in § 62 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Tabelle zu entnehmen ist – eine regelmäßige Beschäftigung von mindestens 5 Jugendlichen oder Auszubildenden. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist keine entsprechende Vertretung zu wählen. Besteht eine JAV und sinkt die Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Jugendlichen oder Auszubildenden nicht nur vorübergehend unter 5, verliert die bestehende JAV ihr Amt.[4]

[1] Richardi/Annuß, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 17. Aufl. 2021, § 62 Rz. 7.
[4] Richardi/Annuß, a. a. O., § 62 Rz. 8.

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