Rz. 13

Nach § 60 ist für die Errichtung einer JAV weiter Voraussetzung, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist. Dies folgt bereits aus der Regelung des § 63 Abs. 2 BetrVG, wonach für die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der JAV der Betriebsrat zuständig ist. Ein solcher ist damit denknotwendig Voraussetzung.

Besteht kein Betriebsrat, ist eine JAV nicht zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn in dem Betrieb i. d. R. mehr als 5 jugendliche oder auszubildende Arbeitnehmer beschäftigt sind.[1] Wird in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat fehlt, eine JAV gewählt, so ist diese Wahl nichtig.[2]

Fällt der Betriebsrat kurzfristig weg, weil z. B. dessen Wahl erfolgreich angefochten worden ist oder weil sich die Neuwahl eines Betriebsrats verzögert, führt dies nicht zum Wegfall einer bestehenden JAV.[3] Allerdings ist sie bis zur Neuwahl eines Betriebsrats in ihrer Aufgabenerfüllung beschränkt, da sie nur über den Betriebsrat die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber wahrnehmen kann.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 60 BetrVG Rz. 24 m. w. N.
[2] Richardi/Annuß, § 60 BetrVG Rz. 11.
[3] Richardi/Annuß, § 60 BetrVG Rz. 11.

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