Rz. 12

Im Konzernbetriebsrat findet – ebenso wie im Gesamtbetriebsrat – eine Stimmengewichtung statt. § 55 Abs. 3 BetrVG knüpft das Stimmengewicht der Konzernbetriebsratsmitglieder an das des Gesamtbetriebsrats und bestimmt, dass jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zusteht.[1] Wenn in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht (§ 54 Abs. 2 BetrVG), haben die von dem Betriebsrat entsandten Konzernbetriebsratsmitglieder das sich aus der entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 7 BetrVG ergebende Stimmengewicht.[2]

 

Rz. 13

Die Konzernbetriebsratsmitglieder sind hinsichtlich ihrer Stimmabgabe frei und gegenüber dem sie entsendenden Gesamtbetriebsrat bzw. im Falle des § 54 Abs. 2 BetrVG dem sie entsendenden funktionell zuständigen Betriebsrat nicht weisungsgebunden.[3]

 

Rz. 14

Die Konzernbetriebsratsmitglieder können die auf sie entfallenden Stimmen nur einheitlich abgeben, so dass ein Aufteilen der Stimmen nicht möglich ist.[4]

[1] Fitting, § 55 BetrVG Rz. 16; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 55 BetrVG Rz. 4; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 22.
[2] Fitting, § 55 BetrVG Rz. 16; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 23; näher zur Stimmengewichtung nach § 47 Abs. 7 vgl. Lembke/Fesenmeyer, § 47 BetrVG Rz. 60 ff.
[3] DKK/Trittin, § 55 BetrVG Rz. 16; ErfK/Koch,, § 55 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 55 BetrVG Rz. 18.
[4] DKK/Trittin, § 55 BetrVG Rz. 15; ErfK/Koch,, § 55 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 55 BetrVG Rz. 17; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 29.

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