Rz. 12
Im Konzernbetriebsrat findet – ebenso wie im Gesamtbetriebsrat – eine Stimmengewichtung statt. § 55 Abs. 3 BetrVG knüpft das Stimmengewicht der Konzernbetriebsratsmitglieder an das des Gesamtbetriebsrats und bestimmt, dass jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zusteht.[1] Wenn in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht (§ 54 Abs. 2 BetrVG), haben die von dem Betriebsrat entsandten Konzernbetriebsratsmitglieder das sich aus der entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 7 BetrVG ergebende Stimmengewicht.[2]
Rz. 13
Die Konzernbetriebsratsmitglieder sind hinsichtlich ihrer Stimmabgabe frei und gegenüber dem sie entsendenden Gesamtbetriebsrat bzw. im Falle des § 54 Abs. 2 BetrVG dem sie entsendenden funktionell zuständigen Betriebsrat nicht weisungsgebunden.[3]
Rz. 14
Die Konzernbetriebsratsmitglieder können die auf sie entfallenden Stimmen nur einheitlich abgeben, so dass ein Aufteilen der Stimmen nicht möglich ist.[4]
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