Rz. 52

Die Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 (und 5) BetrVG regelt betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat in seiner sich aus § 47 Abs. 2 BetrVG ergebenden ursprünglichen Größe zuständig[1], sodass er zumindest einmal in der gesetzlichen Mitgliederstärke tagt. Notwendig für den Abschluss einer entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung ist stets, dass der Gesamtbetriebsrat überhaupt wirksam errichtet wurde. Er muss sich nach § 51 Abs. 2 BetrVG konstituiert haben und in beschlussfähiger Zusammensetzung zusammengetreten sein.[2]

 

Rz. 53

Die Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 BetrVG ist eine freiwillige Vereinbarung und kann nicht erzwungen werden, da § 47 Abs. 6 BetrVG die Entscheidung der Einigungsstelle nur für die Bestimmung der Mitgliederzahl im Fall einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG vorsieht, nicht jedoch im Fall des § 47 Abs. 4 BetrVG.

 

Rz. 54

Hinsichtlich des Endes der Betriebsvereinbarung bestehen keine Besonderheiten. Sie endet z. B. durch Kündigung, Fristablauf oder eine ablösende Vereinbarung. Eine freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 BetrVG entfaltet keine Nachwirkung, es sei denn, eine solche wurde von den Betriebspartnern vereinbart.[3]

[1] ErfK/Koch, 20. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. 10.

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