Rz. 34

Neben diesen Leistungen in Form der Gewährung von Entgelt oder Freizeitausgleich für die Betriebsratstätigkeit, ist der Arbeitgeber noch weitergehend verpflichtet Kosten der Tätigkeit zu erstatten. Dieser Anspruch kann beispielsweise auf den Ausgleich von Kinderbetreuungskosten bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit gerichtet sein (BAG, Urteil v. 23.6.2010, 7 ABR 103/08) und ergibt sich aus § 40 BetrVG.[1] Auch kann ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten bestehen. Zur Erstattung von Reisekosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb ist der Arbeitgeber jedoch nur verpflichtet, wenn das Betriebsratsmitglied den Betrieb ausschließlich wegen der Wahrnehmung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben aufsuchen musste. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Betriebsratstätigkeit hätte aufwenden müssen, um seiner Arbeitspflicht nachzukommen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind (BAG, Beschluss v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06[2]).

 
Hinweis

Ferner besteht in der Regel ein Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs (BAG, Urteil v. 14.7.2010, 7 ABR 80/08; BAG, Beschluss v. 17.2.2010, 7 ABR 81/09[3]). In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des Internets zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass der Betriebsrat konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient (BAG, Beschluss v. 17.2.2010, 7 ABR 81/09[4]). Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels bei seiner Aufgabenerfüllung ist nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen würde. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

[1] Zurückhaltend Wiebauer, BB 2011, 2014.
[2] NZA 2008, 54.
[3] NZA-RR 2010, 413.
[4] NZA-RR 2010, 413.

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