Rz. 22

Eine Neuwahl des Betriebsrats findet auch statt, wenn die vorhergehende Betriebsratswahl gemäß § 19 BetrVG mit Erfolg angefochten worden ist. Von einer "erfolgreichen" Anfechtung kann gesprochen werden, wenn das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses. Die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft mit der Folge, dass der Betriebsrat weiterhin im Amt bleibt, eine betriebsratslose Zeit tritt nicht ein (BAG, Beschluss v. 15.2.2012, 7 ABR 74/11). Es muss aber die gesamte Betriebsratswahl angefochten sein. Die Anfechtung der Wahl eines einzelnen Betriebsratsmitglieds führt dagegen nicht zu Neuwahlen. Nach erfolgreicher und rechtskräftiger Wahlanfechtung besteht kein Betriebsrat mehr. Die Neuwahlen müssten nach diesem Zeitpunkt durch die Wahl eines Wahlvorstands in einer Betriebsversammlung initiiert werden.

 

Rz. 23

Die dadurch entstehende betriebsratslose Zeit kann der zunächst gewählte Betriebsrat nicht allein dadurch verhindern, dass er vor Rechtskraft der Entscheidung über die Wahlanfechtung zurücktritt, um so eine übergangsweise Weiterführung der Geschäfte betreiben zu können.[1] Denn mit Rechtskraft der Entscheidung zur Anfechtung verliert der Betriebsrat sämtliche Befugnisse, insbesondere die zur Weiterführung der Geschäfte (BAG, Beschluss v. 29.5.1991, 7 ABR 54/90[2]).

Möglich und in der Praxis zunehmend üblich ist allerdings folgendes Vorgehen: der Betriebsrat tritt zurück, sobald in erster oder zweiter Instanz klar wird, dass die Betriebsratswahl unwirksam war. Er bestellt sogleich so zeitig einen neuen Wahlvorstand, dass die erneute Betriebsratswahl noch vor Eintritt der Rechtskraft im Verfahren der Wahlanfechtung abgeschlossen sein kann. Auf diese Weise wird eine betriebsratslose Zeit verhindert (s. dazu auch BAG, Beschluss v. 15.2.2012, 7 ABR 59/11).

[1] Siehe Rz. 17.
[2] BB 1991, 2373.

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