Rz. 92

Abfindungsansprüche aus Sozialplänen, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind, verjähren in 30 Jahren (BAG, Urteil v. 30.10.2001, 1 AZR 65/01), Abfindungsansprüche aus Sozialplänen, die nach dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind, in 3 Jahren (vgl. § 195 BGB).

Gelten für Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsvertrag tarifliche Ausschlussfristen, sind diese auch auf die Ansprüche aus dem Sozialplan anzuwenden (BAG, Urteil v. 30.11.1994, 10 AZR 79/94).

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