Rz. 61

Bei der außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Tatumstände anzugeben, die ihm seiner Meinung nach das Recht zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund geben. Die Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, müssen von solchem Gewicht sein, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Ablauf der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist, bzw. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis dessen Zeitablauf, abzuwarten (§ 626 Abs. 1 BGB). Zusätzlich ist zu beachten, dass zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats die nachvollziehbare Darstellung derjenigen Tatsachen gehört, aus denen der Betriebsrat ohne eigene Ermittlung den Zeitpunkt nachvollziehen kann, zu welchem der Arbeitgeber von den Kündigungstatsachen Kenntnis erhalten hat. Bei der Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB handelt es sich um einen Teil des materiell-rechtlichen Kündigungsgrunds.[1]

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