Rz. 790
Unter dem Begriff der Druckkündigung werden sowohl personen- als auch verhaltens- oder betriebsbedingte Umstände zusammengefasst, welche die Geschäftspartner des Arbeitgebers, die Belegschaft oder den Betriebsrat veranlassen, unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers zu verlangen.[1] Die Rechtsprechung spricht von einer "unechten Druckkündigung", sofern das Verlangen aufgrund personen- oder verhaltensbedingter Gründe objektiv gerechtfertigt ist (BAG, Urteil v. 18.7.2013, 6 AZR 420/12[2]). Eine "echte Druckkündigung" aus betriebsbedingten Gründen kommt dagegen bei Fehlen einer solchen objektiven Rechtfertigung allein aufgrund der Drohung in Betracht.[3] An die "echte Druckkündigung" sind strenge Anforderungen zu stellen; sie kann sozial gerechtfertigt sein, wenn
- wichtige Geschäftspartner oder Kunden unter Androhung eines Abbruchs der Geschäftsbeziehungen eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer ablehnen und dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, einen 2. Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz zu beschäftigen, sodass erhebliche wirtschaftliche Schäden drohen (BAG, Urteil v. 19.7.2016, 2 AZR 637/15[4]; BAG, Urteil v. 18.7.2013, 6 AZR 420/12[5]),
- die Belegschaft mit Massenkündigung oder Streik droht und dem Arbeitgeber schwere wirtschaftliche Schäden drohen (BAG, Urteil v. 19.6.1986, 2 AZR 563/85[6]).
Rz. 791
Der Arbeitgeber hat sich in solchen Fällen jedoch aufgrund seiner Fürsorgepflicht zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, die Belegschaft, Geschäftspartner oder den Betriebsrat von der Drohung abzubringen.[7]
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