Rz. 785

Eine Veränderung des Arbeitsorts rechtfertigt für sich genommen noch nicht den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen. Zwar entfällt der Beschäftigungsbedarf am bisherigen Standort. Ein Überhang an Arbeitskräften besteht jedoch nicht bzw. es entstehen zu berücksichtigende andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsabteilung oder einen Betrieb schließt, die Arbeiten aber nur organisatorisch einem anderen Betrieb an einem anderen Ort zuweist. Durch die reine Verlagerung von Arbeit bleibt der Beschäftigungsbedarf derselbe.[1] Solange ein entsprechender Bedarf am neuen Betriebsort besteht, gehen Änderungen der Arbeitsbedingungen, ggf. durch Ausspruch einer Änderungskündigung, einer Beendigungskündigung vor.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber durch die veränderte organisatorische Anbindung Synergieeffekte oder ansonsten freie Kapazitäten nutzen will. Verlagert der Arbeitgeber z. B. Arbeiten in einen anderen Betrieb, um diese von den dort Beschäftigten mit erledigen zu lassen, kann eine Kündigung dringend erforderlich sein. Diese Umstände muss er im Kündigungsschutzprozess aber konkret darlegen und kann nicht lediglich auf die organisatorische Veränderung verweisen. Zudem muss der Arbeitgeber bei der Verlagerung von Arbeiten innerhalb des Betriebs und einem Abbau von Arbeitsplätzen eine Sozialauswahl unter den vergleichbaren, auf der Grundlage des Direktionsrechts austauschbaren Arbeitnehmern durchführen. Wenn der Arbeitgeber Arbeitsplätze in das Ausland verlagert, fehlt es an freien Arbeitsplätzen, die durch Versetzung oder Änderungskündigung angeboten werden können (vgl. vertiefend Rz. 741).[2]

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