Rz. 59
Die Kündigung ist auch dann ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung und Durchführung des Anhörungsverfahrens einen Fehler begeht[1], der in seinen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich fällt[2]. Aufgabe des Arbeitgebers ist es, das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten und dem Betriebsrat innerhalb der Anhörungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es obliegt ihm, den Betriebsrat ordnungsgemäß zu unterrichten (vgl. Rz. 18 ff.) und sicherzustellen, dass das Anhörungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen ist.
Rz. 60
Fehler des Betriebsrats wirken sich hingegen nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung aus, auch wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder vermuten kann, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist.[3] Eine Ausnahme hiervon erwägt das BAG, wenn der Arbeitgeber durch sein unsachgemäßes Verhalten Mängel bei der Beteiligung des Betriebsrats veranlasst hat[4] oder nach der Form der Mitteilung – Spontanäußerung des Betriebsratsvorsitzenden bei Mitteilung der Kündigungsabsicht – oder aus anderen Gründen sicher davon ausgehen muss, dass ein Beschluss, sei er ordnungsgemäß oder nicht, überhaupt nicht vorliegt[5].
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