Rz. 18

Nach § 309 Nr. 13 BGB sind arbeitsvertragliche Klauseln unwirksam, die für Anzeigen oder Erklärungen, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber abgeben muss, eine strengere Form als die Textform vorsehen. Dies betrifft insbesondere Klauseln über Ausschlussfristen. Zur Geltendmachung von Ansprüchen darf somit die Schriftform nicht verlangt werden. Andernfalls ist die gesamte Ausschlussfristenklausel unwirksam.[1] Da in der Praxis regelmäßig unklar ist, was die Textform ist, ist zu empfehlen, in der Klausel beispielhaft Fälle der Textform aufzuzählen "(z. B. per E-Mail)".

Weiterhin zulässig ist die zweite Stufe einer Ausschlussfristenklausel, die vorsieht, dass Ansprüche bei erfolgloser Geltendmachung klageweise geltend gemacht werden müssen und andererseits verfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann diese strengere Form (Klageerhebung) verlangt werden.[2]

Siehe zu den Ausschlussfristen im Übrigen bei § 307 BGB, Rz. 44.

[1] ArbG Köln, Urteil v. 25.10.2018, 14 Ca 2289/18.

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