Das BPersVG wie auch die Landespersonalvertretungsgesetze kennen keinen besonderen Tendenzschutzparagraphen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Tendenzverwirklichung in Bezug auf das Mitbestimmungsstatut keine Bedeutung zukommt. Insbesondere hat es beschränkende Auswirkungen im personellen Bereich, also bei der Einstellung, Versetzung und Entlassung von Tendenzträgern.

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